Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 23.06.1998 – 4 StR 205/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 205/98 vom
23. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 23. Juni 1998 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird hinsichtlich seines am 3. März 1998 zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellten Antrages Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der
Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar stellt § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F. das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB dar, da die eingesetzten Schrotflinten nicht funktionstüchtig und ungeladen waren
und somit nach der Art ihrer Benutzung im
Einzelfall - Bedrohung der Bankangestellten durch Vorhalten als scharfe Schußwaffen - nicht geeignet waren, objektiv wenigstens Leibesgefahr zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 und vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98). Der Senat schließt jedoch unter den hier gege-
benen Umständen (vgl. dazu die Strafzumes-
sungserwägungen des Landgerichts) aus, daß das Landgericht bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB n.F. auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt
hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann