Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 17.06.1998 – 1 StR 245/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 245/98 vom
17. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von Kriegswaffen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni
1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten F. A. jun. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Januar 1998,
soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Erwerbs, der Beförderung und des Besitzes von Kriegswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Besitz von vollautomatischen Selbstladewaffen und halbautomatischen Selbstladekurzwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Scheinkriegswaffen und Schußwaffen sowie unerlaubtem Umgang mit explosionsge-
fährlichen Stoffen,
b) im Strafausspruch mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
vom 12. Mai 1998 ausgeführt:
Der Schuldspruch ist entsprechend dem sich aus den Urteilsgründen ergebenden Urteilstenor zu berichtigen. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte sich lediglich des unerlaubten Besitzes, nicht aber des unerlaubten Erwerbs von Scheinkriegswaffen und der unter § 53 Abs. 3
Nr. la WaffG fallenden Schußwaffen (UA S. 31, 232) strafbar gemacht hat.
Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat das Vorliegen eines besonders schweren Falles nach § 52a Abs. 2 WaffG wesentlich auf die Erwägung gestützt, daß wegen der Vielzahl solcher Waffen und ihrer besonderen Gefährlichkeit von einem besonders schweren Fall ausgegangen werden bzw. die besondere Gefährlichkeit der vollautomatischen Waffen besonders stark ins Gewicht fallen müsse (UA S. 34, 35).
Auch bei der Prüfung eines besonders schweren Falles nach § 22a Abs. 2 KWKG hat die Kammer betont, daß wegen der großen Anzahl und der Gefährlichkeit dieser Waffen von einem besonders schweren Fall ausgegangen werden müsse bzw. daß diese Waffen
nach ihrer Art besonders große Gefahren mit sich
bringen würden (UA S. 36).
Zwar durfte das Landgericht im Rahmen der bei der Prüfung eines besonders schweren Falles vorzunehmenden Gesamtabwägung die Zahl der Waffen und die Umstände ihrer Aufbewahrung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen. Nicht berücksichtigt werden durfte aber die allgemeine Gefährlichkeit der waffen an sich. Dies stellt einen Verstoß gegen
§ 46 Abs. 3 StGB dar. Denn die Gefährlichkeit der waffen ist bereits Grund der Strafbestimmungen des waffengesetzes und des Kriegswaffenkontrollgesetzes und hat in den einzelnen Strafdrohungen ihren differenzierten Ausdruck gefunden. Daß die tatgegenständlichen Waffen selbst außergewöhnlich gefährlich gewesen wären, hat das Landgericht nicht dargelegt (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 8. September 1994 - 1 StR 269/94 und vom 21. Februar 1991
- 4 StR 58/91).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben."
Dem tritt der Senat bei.
Schäfer Maul Granderath
Wahl Boetticher