Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 08.09.1994 – 1 StR 269/94

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 269/94

vom

8. September 1994 in der Strafsache

gegen

Romano D N aus IB, seboren am EB. il 1961 in Tune ,

wegen Hehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1 a auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 1994 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Juli 1993, soweit es den Angeklagten KW betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß in den Fällen 6, 8 und 9 der Urteilsgründe Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat jeweils tateinheitlich mit Beihilfe zum versuchten Betrug zusammentrifft;

b) mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

1. In den Fällen 6, 8 und 9 der Urteilsgründe besteht wegen der Identität des jeweiligen Tatbeitrags zwischen der Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat und der Beihilfe zum Betrug nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit. Die entgegenstehende Fassung des Urteilstenors beruht ersichtlich auf einem Versehen. Das ergibt sich auch daraus, daß das Landgericht in diesen Fällen jeweils nur eine Strafe ausgesprochen hat.

2. Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Verneinung eines minder schweren Falles nach $S 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG wesentlich auf die Erwägung gestützt, "daß von den Waffen eine große potentielle Gefahr ausgeht" (UA Ss. 79). Da die waffen, um die es hier ging (eine halbautomatische Selbstladepistole, Pistolenteile, weitere Schußwaffenteile sowie 101 Patronen), selbst nicht außergewöhnlich gefährlich waren, verstößt diese Erwägung gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn die zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte allgemeine Gefährlichkeit von Waffen ist bereits Grund der Strafbestimmungen des Waffengesetzes. Die in diesem Falle verhängte Einzelstrafe kann damit keinen Bestand haben; infolgedessen war auch die Gesamtstrafe aufzuheben. Die weiteren Einzelstrafen sind davon nicht berührt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath wahl