Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 16.06.1998 – 4 StR 235/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 235/98 vom
16. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
16. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Januar 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden
ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen zweier Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-
sion, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO
unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und ge-
gen den Strafausspruch richtet; das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit von der Anordnung der Unterbrin-
gung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der mehrfach vorbestrafte Angeklagte bereits in seiner Schulzeit in eine "clique” geriet, "'in der gehascht, gesoffen und geklaut'" wurde, sein "Freizeitverhalten ... von Alkohol und Haschischkonsum (geprägt)" war, er sich ab April 1996 Heroin spritzte, er "zusehends verwahrloste" und "regelmäßig Heroin und alles, was er an Ersatzstoffen bekommen konnte", zu sich nahm. Die abgeurteilten Taten, die der Drogenbeschaffung dienten, sind "(ohne) die Drogenabhängigkeit des Ange-
klagten ... nicht denkbar" (UA 23).
Die Strafkammer hat, obwohl der Angeklagte ”so bald wie möglich eine Drogentherapie durchführen (möchte)” (UA 6), von einer Unterbringungsanordnung abgesehen, weil sie "Jetzt die Voraussetzungen des § 64 StGB ... noch nicht (für) gegeben (hält)" und "den richtigen Weg", der Drogensucht des Angeklagten zu begegnen, "in einer Zurückstellung
der Vollstreckung nach § 35 BtMG" sieht (UA 24). Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht verkennt, daß die Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB den SS 35 ff. BtMG vorgeht. Zunächst sind die Voraussetzungen des § 64 StGB und gegebenenfalls die Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 StGB (vgl. hierzu BCGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3, 6, 7, 11-13) zu prüfen. Das Gericht hat die Unterbringung nach Anhörung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) zwingend
anzuordnen, wenn - was hier naheliegt - deren Voraussetzun-
gen vorliegen; ein Wahlrecht oder Ermessensspielraum ist dem Tatrichter dabei nicht eingeräumt (st. Rspr., vgl. nur BGH StV 1995, 635; BGHR StGB § 64 Ablehnung 7, 8 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 7. November 1996 - A StR 523/96). Soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde, muß das Urteil daher aufgehoben wer-
den.
Da die Feststellungen zur Frage der Unterbringung zum Teil widersprüchlich sind (vgl. UA 6 [der Angeklagte sei "nun körperlich gesundet ... und clean"] einerseits und UA 24 [der "Drogensucht" des Angeklagten müsse "begegnet" werden] andererseits), müssen sie ebenfalls aufgehoben werden
(s 353 Abs. 2 StPO).
Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer etwaigen Nachholung der Unterbringung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen
(vgl. BGHSt 38, 362).
Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht
berührt. Angesichts der Strafzumessungserwägungen des Land-
gerichts kann der Senat ausschließen, daß sich die Anordnung der Unterbringung auf die Bemessung der Strafen ausge-
wirkt hätte. Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann