Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 16.06.1998 – 4 StR 221/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

16. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde - führers am 16. Juni 1998 gemäß $s§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 11 und 13 bis 16 der Anklage wegen Untreue verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. Oktober 1997 dahin geändert, daß er wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und ei-

nem Monat verurteilt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 11 und 13 bis 16 der Anklage we-

gen Untreue verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen vorsätzliches Handeln nicht ausreichend belegen. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen zur

Folge.

Im Hinblick auf die lange Zeitspanne zwischen Begehung der Taten (Januar 1993 bis März 1995) und ihrer Aburteilung ändert der Senat den Gesamtstrafenausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, daß der Angeklagte hinsichtlich der verbleibenden Einzelstrafen von zwei Jahren (Fall 17) und acht Monaten (Fall 12) dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 1998 entsprechend zu der hier gesetzlich niedrigsten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird (§§ 39, 54 Abs.

1 Satz 2 StGB).

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils

aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann