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BGH Beschluss vom 10.06.1998 – 5 StR 187/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 10. Juni 1998 in der Strafsache gegen

1 J 2 R 3 W 4. L

5 S 6. F

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1998

beschlossen:

. Auf die Revisionen der Angeklagten R und

S wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. November 1997, soweit es diese Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden

nach 8349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

. Die Revisionen der Angeklagten J ‚W ,

L und F gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

. Die Angeklagten J ‚W und F haben die

Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten L Kosten seiner

Revision aufzuerlegen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten J und R jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gesprochen; es hat den Angeklagten J zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten R zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Angeklagten L ‚Ss und F sind jeweils wegen schweren Raubes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von drei

Jahren (L und F ) und vier Jahren (S ) verurteilt worden, wobei bei den Angeklagten S und F jeweils Vorverurteilungen miteinbezogen worden sind. Der Angeklagte W ist

wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.

Die Revisionen der Angeklagten R und S haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg und führen bei diesen Angeklagten zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch gegen den zur Tatzeit 16-jährigen Angeklagten S

hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei diesem Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, daß „er bei der Ausführung der Tätlichkeiten am 11.5.1997 der Hauptakteur war, indem er den Geschädigten Sch mehrfach mit dem Polizeistock u.a. ins Gesicht schlug“ (UA S. 41 f.). Nach den Feststellungen schlug jedoch nicht der Angeklagte S ‚ sondern der Angeklagte J auf das Opfer mit dem Polizeistock (UA S. 32 f.). Der Tatrichter hat damit einen vom Angeklagten S nicht eigenhändig begangenen Tatbeitrag diesem als solchen zu seinen Ungunsten angelastet. Es ist nicht sicher auszuschließen, daß die Strafe ohne Berücksichtigung dieses herausgehobenen Tatbeitrags milder

ausgefallen wäre. Die Strafe war deshalb aufzuheben.

Auch der Strafausspuch gegen den zu den Tatzeiten 22-jährigen Angeklagten R hat keinen Bestand. Angesichts der beachtlichen Höhe der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe besorgt der Senat, daß das Landgericht das jugendliche Alter des Angeklagten und insbesondere den Umstand nicht genügend berücksichtigt hat, daß bei ihm eine „Persönlichkeitsstörung“ vorlag, die — wenngleich unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - nach epileptischen Anfällen in seiner Kindheit und einer festgestellten „Vorstufe zur Alkoholabhängigkeit“ (UA S. 28) nicht ganz unerheblich ist. Der Senat hat auch die zugehörigen, aus § 250 Abs. 2 StGB gebildeten Einzelstrafen mitaufgehoben.

Die Revisionen der Angeklagten J ‚W ‚L und F sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere sind die gegen diese Angeklagten verhängten Strafen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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Tepperwien Gerhardt