Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 19.08.1998 – 5 StR 329/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
0495 103 14
5 StR _ 329/98
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. August 1998 in der Strafsache gegen
1. Manuel C ED zus Up VG, dort geboren am EEE 1950,
2. Jens IL u zu: (men "EEE geboren am MED 1950 in ru,
wegen Mordes u. a.
Au
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
19. August 1998 beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten CB und LB wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Februar 1998 nach S 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückgewiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten CE wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit versuchtem schweren Raub zu acht Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe sowie den Angeklagten IEB-WEB wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit versuchtem schweren Raub unter Einbeziehung einer Verurtei-
lung zu sechs Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten CB und LUD
führen mit der Sachrüge zur Aufhebung der sie betreffenden
Strafaussprüche, zum Schuldspruch sind sie unbegründet.
Die Schuldsprüche lassen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten letztlich nicht erkennen. Der Senat nimmt die Annahme natürlicher Handlungseinheit hin. Die Differenzierung zwischen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Mißhandlung mit
fahrlässig zurechenbarer Todesfolge bei LEE und bereits bedingt vorsätzlicher Tötung aus niedrigen Beweggründen in der letzten Phase der insgesamt todesverursachenden
Gewalttätigkeiten bei CB unterliegt keinen Bedenken.
Die Strafaussprüche gegen die zur Tatzeit 16jährigen Angeklagten CE und LUD haben keinen Bestand, weil die Begründung der Jugendkammer für die uneingeschränkte Schuldfähigkeit dieser Angeklagten - im Gegensatz zu den mitabgeurteilten Angeklagten WW und Me - sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht standhält.
Bei CD sind die psychodiagnostischen Kriterien, aus welchen die Strafkammer trotz seiner Alkoholisierung eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen hat, ohne hinreichenden Beweiswert. Die von ihm verübten massiven Gewalthandlungen belegen kein in diesem Zusammenhang relevantes Leistungsverhalten; die Einschätzung seiner Trunkenheit durch die ebenfalls alkoholisierten Mitangeklagten ist gleichfalls ohne wesentlichen Aussagegehalt. Der Senat kann eine mildere Bestrafung für den Fall der Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB bei diesem
Angeklagten nicht ausschließen.
4. y7,
Bei IB durfte die Jugendkammer aufgrund beträchtlich aussagekräftigerer individueller psychodiagnostischer Kriterien zwar eine Blutalkoholkonzentration von über 3 % bei Tatbegehung ausschließen. Sie durfte die Blutalkoholkonzentration indes nicht auf der Grundlage der rechnerisch ungünstigsten Kriterien nach einer Trinkmengenberechnung - 0,2 % stündlicher Abbau, 30 3 Resorptionsdefizit - feststellen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. August 1998
- 5 StR 363/98 - m.w.N.). Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß die Jugendkammer ohne diesen Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz auch bei LED zur Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB gelangt wäre. Möglicherweise hätte sie ihn auch ohne S§ 21 StGB, aber bei Annahme stärkerer alkoholischer Enthemmung, als aufgrund der unrichtigen Berechnung festgestellt, etwas milder bestraft. Der neue Tatrichter wird bei dem Angeklagten LEE nunmehr auch die mittlerweile rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Potsdam zu drei Jahren Jugendstrafe (Senatsbeschluß vom 10. Juni 1998 - 5 StR 187/98 -) einzubeziehen
haben.
Laufhütte Harms Basdorf
Nack Gerhardt