Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 03.06.1998 – 3 StR 213/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 213/98 vom
3. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 3. Juni 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 1998 wird als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handels mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in zehn Fällen" (zur Fassung der Urteilsformel in diesen Fällen vgl. Zschockelt NStZ 1997, 266) unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach dem Vortrag der Revision hatte der Angeklagte mit
Einwilligung seiner Verteidigerin den Sitzungssaal verlas-
sen, damit in seiner Abwesenheit der Zeuge L. sich darüber erklären konnte, ob er vor dem Angeklagten Angst habe. Der Zeuge erklärte sich dazu. Sodann erschien der Angeklagte
wieder. Der Zeuge sagte nunmehr zur Sache aus.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist nicht gegeben. Die Abwesenheit des Angeklagten schadet nur, wenn sie sich auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung erstreckt (BGHSt 26, 84, 91; BGH NStzZ 1996, 398; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 84 m.w.Nachw.; Gollwitzer aaO § 247 Rdn. 47). Um einen solchen handelt es sich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zurecht ausgeführt hat, hier nicht. Die Befragung des Zeugen diente ersichtlich ausschließlich der Prüfung, ob der Angeklagte während der Vernehmung des Zeugen aus dem Sitzungszimmer zu entfernen sei. Solche Erkundigungen hätten im Wege des Freibeweises auch außerhalb der Hauptverhandlung (vor ihrem Beginn oder während einer Un-
terbrechung) erfolgen können.
Auch die Rüge, es sei "die Unterrichtung nach S 247 Satz 4 StPO unterlassen!" worden, versagt. Dem Angeklagten war bekannt, wozu der Zeuge in seiner Abwesenheit befragt werden sollte. Die Revision behauptet nicht, daß der Zeuge sich über anderes als die Frage einer eventuellen Angst vor dem Angeklagten geäußert habe. Über den wesentlichen Um-
stand, daß der Zeuge keine Angaben gemacht hatte, die zu
einer Entscheidung nach § 247 Satz 1 StPO hätten Anlaß geben können, ist der Angeklagte dadurch unterrichtet worden, daß nach seiner Rückkehr die Vernehmung des Zeugen in sei-
ner Anwesenheit stattfand.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
winkler Pfister