Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 02.06.1998 – 1 StR 168/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 168/98 vom
2. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom
23. Dezember 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Ausspruch über das Berufs-
verbot entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Zu Recht beanstandet die Revision mit der Sachrüge die Verhängung eines Berufsverbots. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, den Täter müßten "die Folgen des § 70 StGB auch dann treffen", wenn er unerlaubt einen Beruf oder ein Gewerbe ausgeübt habe. § 70 StGB regelt keine Strafmaßnahme. Maßt sich der Täter betrügerisch die Ausübung eines bestimmten Berufs oder Gewerbes an - hier als Rechtsanwalt und als Berechtigter zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten -, so begeht er in diesem Rahmen nicht Straftaten unter Mißbrauch "seines" Berufs (BGHSt 22, 144, 145; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 4; BGH, Beschl. vom 20. Juli 1990 - 3 StR 242/90; Hanack in LK 11. Aufl. Ss 70 Rdn. 19). Begeht er Straftaten nur unter dem Deckmantel eines Berufs oder Gewerbes, so können dadurch keine "ihm kraft seines Berufs obliegenden Pflichten verletzt sein". Im übrigen ist hier auch nicht zu besorgen, daß der Angeklagte künftig zu einem der Berufe zugelassen
wird, vor deren Mißbrauch die Maßregel schützen könnte.
Im übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch für die Rüge des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot. Den Urteilsgründen ist eine durch Justizorgane verschuldete Verfahrensverzögerung nicht zu entnehmen. Eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge hat der Angeklagte hierzu nicht erhoben. Zudem trifft sein Hinweis darauf, daß die Ermittlungen bereits im Jahre 1990 begonnen hätten, nicht zu. Die Taten, die ihm hier zur Last liegen,
wurden bis zum April 1996 begangen. Ulsamer Granderath Brüning
Pfister Landau