Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 20.07.1990 – 3 StR 242/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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702

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

!chann Hermann m EB u: HB, geboren am GES 1950 :: u un

wegen Betruges u.a.

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AOF

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9, März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden

ist,

b) ferner im Ausspruch über die zugehörigen Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sowie im Ausspruch über das Berufsverbot und die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

or

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 14 Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ihm für immer verboten, den Beruf eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers auszuüben und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Anyeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

l. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht. Sie ergeben nicht, wann sich der Angeklagte den gefälschten Führerschein verschafft und bei welchen Gelegenheiten er davon Gebrauch gemacht hat. Ihnen sind auch keine Angaben darüber zu entnehmen, auf welche Tatorte und auf welchen Tatzeitraum sich der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bezieht. Insoweit erschöpfen sich die Feststellungen in dem Satz, der Angeklagte habe "dann auch in der Zukunft seine eigenen Pkw’s, unter anderem den Ford-Cobra und den Range-Rover sowie auch andere Fahrzeuge" gefahren. Aus dem Urteil geht nicht einmal hervor, wie lange der Angeklagte die beiden näher bezeichneten Fahrzeuge besessen hat, die "später" verkauft

wurden.

Grundlage bliebe auch unklar, in welchem Umfange die Verurteilung Rechtskraft erlangte, wenn sie bestehen bliebe.

die Gesamtfreiheitsstrafe sowie zur Aufhebung auch der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Darüber hinaus kann die Anordnung über das Berufsverbot nicht bestehenbleiben.

Die Verhängung einer Maßregel nach $S 70 StGB setzt voraus, daß der Täter den Beruf oder das Gewerbe, bei dem ihm

..

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jedenfalls nicht aus, daß sich der Angeklagte als Anlageberater oder Anlagevemittler überhaupt nicht betätigte, sondern eine solche Tätigkeit nur vortäuschte, um die Geschädig-

ten zu Zahlungen an ihn zu veranlassen.

Ruß Gribbohm Harms

Rissing-van Saan Miebach