Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 25.05.1998 – 5 StR 52/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

- 5 StR 52/98 - 0455 058

rt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. Mai 1998 in der Strafsache gegen

Sebastian N EB aus KED, geboren am EB 1979 in CENEEMEED

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1998

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 6. Oktober 1997 wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Ergänzend führt der Senat aus:

Der Beschwerdeführer hat seine Revision in zulässiger Weise auf den Schuldspruch in Fall 11.1 und den Strafausspruch beschränkt. Das Urteil weist insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht einen rechtswidrigen Angriff durch das spätere Tatopfer verneint. Dieses durfte nämlich nach § 127 Abs. 1 StPO den auf frischer Tat verfolgten Angeklagten festhalten, um dessen Flucht zu verhindern. Dann aber durfte der Angeklagte sich gegen diese Festnahme nicht nach § 32 Abs. 1 StGB verteidigen; auch liegen die Voraussetzungen des § 33 StGB und einer Putativnotwehr nicht vor.

Laufhütte Häger Basdorf

Nack Gerhardt