Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 18.05.1998 – 1 StR 218/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 218/98 vom
18. Mai 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai
1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom
15. Januar 1998
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe der Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbe-
fohlenen entfällt;
b) im gesamten Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe auch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach S$S 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, ist hinsichtlich der letztgenannten Tat Strafverfol-
gungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist für sexu-
ellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten am 10. Juni 1997 war diese Frist - bei Tatzeiten zwischen Anfang 1989 bis 25. August 1991 in den Fällen II 1 und zwischen Februar 1992 und längstens 31. Dezember 1993 in den Fällen II 2 der Urteilsgründe - bereits verstrichen. Dabei ist zu Gunsten des Angeklagten in den Fällen II 2 davon auszugehen, daß auch die letzten vier Vorfälle in der Wohnung in der H. -Straße vor dem 10. Juni 1992 stattgefunden haben (vgl. BGHSt 18, 274; 33, 271, 277). Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach
§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (BGH NStZ 1990, 80, 81). Dementsprechend war der Schuld-
spruch abzuändern.
Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß der Fehler sich auf die in den Fällen II 1 und 2 verhängten Strafen ausgewirkt hat. Das Landgericht hat in diesen Fällen ausdrücklich straferschwerend bewertet, daß der Angeklagte jeweils zwei Tatbestände erfüllt hat; zwar hätte es nicht den verjährten Tatbestand bei der Strafzumessung berücksichtigen dürfen, doch wäre seine Bedeutung geringer zu gewichten gewesen (BGHR StGB $S 46 Abs. 2 Vorleben 20). Anders liegt es für die im Falle II 3 verhängten Strafen, doch hebt sie der Senat gleichfalls auf, weil es möglich erscheint, daß ihre Höhe durch die rechts-
fehlerhaft zugemessenen Strafen beeinflußt ist.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß der im Urteil festgestellte Vergleich, durch den sich der Angeklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 18.000 DM an das Tatopfer verpflichtet hat, Anlaß gibt, die Voraussetzungen des $S 46 a Nr. 1 StGB zu prüfen (vgl. BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1; Ausgleich 1). Für die neue Strafzumessung kann auch erheblich sein, daß die Taten bis
zu neun Jahren zurückliegen. Schäfer Maul Brüning
Dr. Boetticher befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.
wahl Schäfer