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BGH Beschluss vom 18.05.1998 – 1 StR 198/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

18. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1998 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 12. Dezember 1997

a) hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betrugs und tatmehrheitlicher Beihilfe zur Bestechung von Angestellten (Fall

II 1) der Urteilsgründe

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe

mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. a) Der Schuldspruch wegen Betrugs hält rechtlichen Nachprüfungen nicht stand. Zwar hat der Geschäftsführer der Firma L. GmbH einen Betrug zum Nachteil der Flugha-

fen München GmbH begangen, indem er in das zweite Angebot

die an den früheren Mitangeklagten K. zu zahlenden Schmiergeldzahlungen einrechnete. Aus den Urteilsgründen läßt sich jedoch nicht entnehmen, ob und inwieweit der Angeklagte an dieser Machenschaft beteiligt war; festgestellt ist nur, daß er K. jeweils bei der Erlangung der ihm zugesagten Schmiergelder behilflich war, wobei eine vorherige Zusage dieser Hilfe zumindest Beihilfe zum Betrug sein

könnte, jedoch gleichfalls nicht festgestellt ist.

Selbst wenn aber L. und K. bei ihrer Tat auf die Unterstützung des Angeklagten vertraut hätten, fehlt es an Feststellungen, daß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, also von der nachträglichen Änderung des zunächst abgegebenen Angebots durch Einrechnung der Schmiergeldzahlungen in das zweite Angebot wußte. Allein die pauschale Feststellung des Landgerichts bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe diesen Sachverhalt gekannt und habe in der Absicht gehandelt, sich und K. zu bereichern, genügt schon deshalb nicht, weil sich die anschließenden Ausführungen des Urteils ausschließlich mit der Weiterleitung des Schmiergeldes und der fünfprozentigen Beteiligung des Angeklagten daran befassen. Demgemäß wird auch zum Sachverhalt nur festgestellt, daß S. bei der Übergabe der Rechnungsformulare an K. wußte, zu welchem Zwecke dieser sie verwenden würde, nämlich zur Erstellung von Scheinrechnungen zur Abwicklung der Schmiergeldzahlungen. Keinesfalls konnte es sich für den Angeklagten von selbst verstehen, daß L. die zugesagten Schmiergeldzahlungen in sein

Angebot einrechnen würde.

b) Zugleich ist auch die Verurteilung wegen tatmehrheitlicher Beihilfe zur Angestelltenbestechung nach dem

aufgehobenen § 12 Abs. 2 UWG (jetzt $S 299 StGB), S 27 StGB

im Falle II 1 aufzuheben. Zwar tragen die Feststellungen, wie auch in den Fällen II 2 und 3, grundsätzlich den Schuldspruch, doch ist nicht auszuschließen, daß der Betrug - sollte ihn der neue Tatrichter für nachgewiesen halten - und die Beihilfe zur Angestelltenbestechung im Falle II 1

im Verhältnis der Tateinheit stehen.

Regelmäßig besteht zwischen $S 12 UWG bzw. der Nachfolgevorschrift des § 299 StGB und der in Aussicht gestellten "bevorzugenden Handlung" Tatmehrheit (BGHR UWG § 12 Abs. 2 Angestelltenbestechlichkeit 1). Das gilt auch dann, wenn dem Tatgeschehen eine einheitliche Unrechtsvereinbarung zugrundeliegt (BGHSt 41, 292, 302; BGH NStZ 1987, 326, 327; wistra 1993, 190; wistra 1998, 107).

Für die Frage des Vorliegens einer Handlung oder mehrere Handlungen im Sinne der SS 52, 53 StGB wird jeder Täter aber nur nach seinem eigenen Tatbeitrag beurteilt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH NJW 1995, 2933, 2934; BGH NStZ-RR 1996, 227). Dieser bestand bei dem Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen allein in der Überlassung von Blankorechnungsformularen und in der Weiterleitung des Schmiergeldes an K. . Insofern liegt es nahe, daß sein wesentlicher Tatbeitrag zum Betrug, sofern festzustellen, eine vorherige Zusage dieser Hilfe war. Dann wären aber Mitwirkung am Betrug und an der Angestelltenbestechung durch eine Handlung begangen, wobei es genügen würde, daß sich nur diese eine seiner Handlungen auf beide Tatbestände be-

zog (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung dieselbe 26, 29).

2. Die Aufhebung des gesamten Schuldspruchs im Falle II 1 £ührt zur Aufhebung der hiervon betroffenen Einzel-

strafen und des Gesamtstrafenausspruchs, der auch schon

deshalb keinen Bestand hätte haben können, weil es die Strafkammer entweder unterlassen hat, mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 2. August 1994 eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden oder - sollte die Vollstreckung bereits vor der Verkündung des vorliegenden Urteils erledigt gewesen sein - versäumt hat, einen ent-

sprechenden Härteausgleich vorzunehmen.

Der Bestand der übrigen Einzelstrafen bleibt davon unberührt; es kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht unter Berücksichtigung der zur Aufhebung führenden Erwägun-

gen niedrigere Strafen verhängt hätte.

3. Die Verfahrensrügen, das Landgericht habe drei Beweisamträge zu Unrecht abgelehnt, mit denen im wesentlichen dargetan werden sollte, daß durch die Machenschaften des früheren Mitangeklagten K. der Flughafen München GmbH

kein Schaden entstanden und der Tatbestand des Betruges

nicht erfüllt sei, bedürfen keiner Erörterung, weil im Falle II 1 der Schuldspruch wegen Betrugs schon auf die Sachrüge aufzuheben war, während der Angeklagte in den Fällen

II 2, 3 entgegen der Meinung der Revision nicht wegen Be-

trugs verurteilt ist. Schäfer Maul Brüning

Wahl Boetticher