Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 14.05.1998 – 4 StR 185/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 185/98 vom
14. Mai 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
14. Mai 1998 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Essen vom 21. November 1997 in der Fassung des Beschlusses vom 27. November 1997 aufgehoben, soweit dem Angeklagten auch untersagt worden ist, mit Kindern unter vierzehn Jahren in der
Öffentlichkeit zusammenzuarbeiten.
2. Die weiter gehende Beschwerde wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse hat die Hälfte der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Seine Revision hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage
gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
In dem Beschluß gemäß $S 268a StPO hat das Landgericht den Angeklagten, der seinen Lebensunterhalt nach den Ur-
teilsfeststellungen im wesentlichen mit den Einnahmen aus
Auftritten als "Kinderclown" bestreitet, u.a. angewiesen, "mit Kindern unter vierzehn Jahren nicht zusammenzuarbeiten und sie nicht in seine Wohnung zu lassen". Diese Weisung hat das Landgericht auf die Beschwerde des Angeklagten, der im übrigen nicht abgeholfen worden ist, durch Beschluß vom 27. November 1997 geändert und Ziffer IV des Bewährungsbe-
schlusses wie folgt neu gefaßt:
"Der Angeklagte darf mit Kindern unter vierzehn Jahren mit Ausnahme seiner eigenen Kinder nicht zusammenarbeiten und sie nicht in seine Wohnung lassen".
Die Beschwerde, mit der der Angeklagte die Aufhebung des Beschlusses insgesamt erstrebt, hat - im Rahmen der eingeschränkten Überprüfbarkeit nach § 305 a Abs. 1 Satz 2
StPO - teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
Der angefochtene Beschluß, der mit der Abhilfeentscheidung verfahrensrechtlich eine Einheit bildet (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 306 Rdn. 8), hat keinen Bestand, soweit dem Angeklagten für die Dauer der auf fünf Jahre festgesetzten Bewährungszeit in Ziffer IV eine Zusammenarbeit mit Kindern auch in der Öffentlichkeit untersagt worden ist, da diese Weisung unter den hier gege-
benen Umständen gesetzwidrig ist.
Eine Weisung widerspricht dem materiellen Recht und ist damit gesetzwidrig im Sinne des S 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO, wenn das Gericht unzumutbare Anforderungen an den Angeklagten stellt und damit das ihm eingeräumte Ermessen überschreitet oder mißbraucht; dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn die Weisung entgegen § 56 c Abs. 1 Satz 2
StGB einen unverhältnismäßig einschneidenden Eingriff in die Lebensführung des Verurteilten enthält (vgl. OLG Köln StV 1998, 176, 177; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. s 305 a Rdn. 1). Zwar sieht § 56 c Abs. 2 Nr. 3 StGB Beschränkungen des Umgangs mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe vor, die dem Verurteilten Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten könnten. Zumutbar sind die Eingriffe in die Lebensführung des Angeklagten durch die zum Umgang mit Kindern erteilten Weisungen aber nur, soweit dem Angeklagten untersagt worden ist, ”Kinder unter vierzehn Jahren mit Ausnahme seiner eigenen Kinder ... in seine Wohnung (zu) lassen”, in der er nach den Feststellungen das Tatopfer, das dort übernachtet hatte, sexuell mißbrauchte. Die Anweisung, mit Kindern unter vierzehn Jahren auch nicht in der Öffentlichkeit zusammenzuarbeiten, überschreitet dagegen die durch die Generalklausel des § 56 c Abs. 1 Satz 2 StGB gezogenen Grenzen, innerhalb derer sich das tatrichterliche Ermessen bei der Auswahl und Ausgestaltung einer solchen Weisung zu halten hat (Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 56 c Rdn.5), da sie unzumutbare Anforderungen an die Lebensfüh-
rung des Angeklagten stellt:
Der Angeklagte ist bei seinen Auftritten als "Kinderclown" auf die Mitwirkung von Kindern, insbesondere aus dem Kreis der Zuschauer, angewiesen. Unter Einhaltung der Weisung könnte er seine Berufstätigkeit daher nicht mehr ausüben. Ein solch einschneidender, zumindest in der Übergangszeit auch mit erheblichen Einkommensverlusten verbundener Eingriff in die Lebensführung steht aber zu dem präventiven Zweck der Weisung, den Angeklagten vor der Bege-
hung weiterer Straftaten zu bewahren, außer Verhältnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 473 Abs. 4 StPO.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann