Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 30.04.1998 – 4 StR 91/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 91/98 vom
30. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am
30. April 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Janu-
ar 1997, soweit es sie betrifft,
1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß
a) der Angeklagte S. der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung und mit sexueller Nötigung in fünf tateinheitlich zusammentreffenden
Fällen,
b) der Angeklagte A. der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen
schuldig sind;
2. in den Strafaussprüchen mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
III. Die weiter gehenden Revisionen werden ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten S. der räuberischen Erpressung, der sexuellen Nötigung in fünf Fällen und der versuchten sexuellen Nötigung, den Angeklagten A. der räuberischen Erpressung und der sexuellen Nötigung in fünf Fällen schuldig gesprochen und gegen die Angeklagten unter Einbeziehung von "Einsatzfreiheitsstrafen" (richtig: Einzelfreiheitsstrafen) aus Vorverurteilungen jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verhängt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte A. beanstandet darüber hinaus auch das
Verfahren.
Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen sind sie unbegründet im
Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme des Landgerichts, die von den Angeklagten begangenen sexuellen Nötigungen wie auch die weiterhin verwirklichte räuberische Erpressung stünden jeweils untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit, hält rechtli-
cher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen wurde das spätere Tatopfer KarinN. im Tatzeitraum - 19. Februar bis 20. März 1995 - in der Wohnung ”quasi gefangengehalten” (UA 21). Sie wurde in einem Zimmer, dessen Fenster zugenagelt war, eingesperrt ”und durfte sich nur dann in der Wohnung außerhalb dieses Zimmers bewegen, wenn andere Personen aus
der Gruppe um die Angeklagten anwesend waren”. Nicht auf-
geklärt werden konnte, ob die Freiheitsentziehung sich ohne Unterbrechung über den gesamten Tatzeitraum erstreckte. Es konnte lediglich festgestellt werden, "daß Karin
N. zumindest die letzte Woche vor dem 20. März 1995
in der Wohnung eingesperrt war” (UA 22).
Das Landgericht hat damit nicht bedacht, daß ausgehend von diesen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Angeklagten sich jeweils zugleich der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB a.F. (Dauer der Freiheitsentziehung über eine Woche) schuldig gemacht haben. Hiervon hätte es indes unter Anwendung des Zweifelssatzes bei der Beurteilung der Konkurrenzen zugunsten der Angeklagten ausgehen müssen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. lin dubio pro reo 1 bis 5 - mehrfache Anwendung -). Der Verbrechenstatbestand des § 239 Abs. 2 StGB a.F. ist nämlich geeignet, die von den Angeklagten begangenen Straftaten der sexuellen Nötigung (hier: § 178 StGB a.F.) untereinander und diese ihrerseits mit der räuberischen Erpressung zur Tateinheit zu verbinden. Der Umstand, daß das Höchstmaß der Strafandrohung der $S 253,255,249 Abs. 1 StGB über dem des § 239 Abs. 2 StGB a.F. liegt (fünfzehn gegenüber zehn Jahre Freiheitsstrafe) steht dem nicht entgegen (BGHSt 31, 29, 31; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4, 6).
Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. 8§ 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil die Angeklagten sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen
können.
2. Die Schuldspruchänderungen führen zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen und der Ge-
samtfreiheitsstrafen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß im Hinblick auf den bei beiden Angeklagten festgestellten langjährigen Alkoholmißbrauch (vgl. UA 10/11 und UA 15) die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) einer eingehenderen Prüfung bedarf. Dabei wird es sich empfehlen, einen Sachverständigen hinzu-
zuziehen.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann