Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 21.04.1998 – 4 StR 103/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 103/98 vom
21. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 1998 gemäß SS 44 ff., 346 Abs. 2 StPO beschlos-
sen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Paderborn vom 4. November 1997 wird als unzulässig
verworfen.
2. Sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den vorbezeichneten Beschluß zu gewähren,
wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteilsverkündung Rechtsmittelverzicht erklärt hatte, Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 4. November 1997 hat das Landgericht die "ohnehin wegen des Rechtsmittelverzichts unzulässige Revision
auf Grund des § 346 Abs. 1 der Strafprozeßordnung als unzulässig ..." verworfen. Gegen diesen, dem Verteidiger mit Rechtsbehelfsbelehrung am 7. November 1997 zugestellten Beschluß wendet sich der Angeklagte, der formlos eine Ab-
schrift der Entscheidung erhalten hat, mit Schreiben vom
11. November 1997, das - nach vorangegangener Annahmeverweigerung wegen unzureichender Frankierung - zusammen mit einem Wiedereinsetzungsamtrag vom 17. November 1997 am 19. November 1997 beim Oberlandesgericht Hamm und am
21. November 1997 beim Landgericht eingegangen ist.
1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO muß als unzulässig verworfen werden, weil der Angeklagte ihn nicht binnen einer Woche nach der - wirksamen - Zustellung des Beschlusses vom 4. November 1997 beim Landgericht gestellt hat. Bei diesem Gericht, das nach dem entsprechend anwendbaren $S 306 Abs. 1 StPO für die Anbringung des Antrags allein zuständig ist (vgl. BGHR StPO § 346 Abs. 2 Antrag 1), ist der Rechtsbehelf erst am 21. November 1997 und damit nach Fristablauf am
14. November 1997 eingegangen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist des S 346 Abs. 2 StPO ist als unzulässig zu verwerfen. Der Angeklagte hat innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO keinen Sachverhalt dargelegt, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden an der Säumnis ausschließt (vgl. BCH NStZ-RR 1996, 338; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 169; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 45 Rdn. 5). Der rechtzeitige Vortrag eines Hinderungsgrundes ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsamtrags (BGHR StPO $S 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Der Angeklagte teilt insbesondere nicht mit, warum er den Antrag vom 11. November 1997 nach § 346 Abs. 2 StPO zunächst ohne ausreichende Frankierung an das - zudem nicht zuständige - Oberlandesgericht Hamm gerichtet hat. Einer Begründung
hierzu war er nicht deswegen enthoben, weil die nach § 346
Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 35 a StPO erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben wäre (vgl. § 44 Satz 2 StPO). Da die Unterrichtung des Angeklagten gemäß § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO keine Bekanntmachung im Sinne des § 35 a Satz 1 StPO ist (vgl. Lüderssen in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl.
§ 145 a Rdn. 13), genügt es, wenn - wie hier - der Beschluß vom 4. November 1997 dem Verteidiger gemäß § 145 a Abs. 1 StPO mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden ist. Der Angeklagte hat ferner nicht glaubhaft gemacht, daß ihn an der Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 StPO kein Verschulden trifft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 45 Rdn. 6).
3. Für eine Entscheidung des Senats über die - wegen des erklärten Rechtsmittelverzichts ohnehin unzulässige - Revision ist daher kein Raum. Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht die Revision nicht hätte verwerfen dürfen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 346 Rdn. 2 m.w.N.). Dies führt nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses vom 4. November 1997. Trägt der Angeklagte nicht wirksam, insbesondere rechtzeitig gemäß § 346 Abs. 2 StPO auf die Ent-
scheidung des Revisionsgerichts an, erwächst der Verwer-
fungsbeschluß in Rechtskraft (vgl. BayObL6GSt 1962, 207, 208; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO $S 346 Rdn. 2).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann