Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 15.04.1998 – 3 StR 89/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
15. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu ziffer 2 auf dessen Antrag - am 15. April 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 1997 mit den jeweils zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben in den Fällen FA 102 und FA 172 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über
die Gesamtstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß die im Fall FA 23 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von
drei Monaten entfällt.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel dieses Beschlusses ersichtlichen Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO. Insoweit ist ergänzend und in teilweiser Abweichung von den Ausführungen des Generalbundesanwalts lediglich festzustellen, daß die mit dem Revisionsbegründungsschriftsatz vom 8. Dezember 1997 unter Ziffer 1 erhobene Verfahrensrüge bereits unzulässig ist. Es fehlt an der bestimmten Behauptung eines Verfahrensfehlers. Daß der damals tätige Verteidiger eine Absprache mit der Strafkammer hinter dem Rücken des Angeklagten getroffen habe, wird der Sache nach nur vermutet. Zumindest hätte es, um den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen, genauerer Mitteilung bedurft, welchen Inhalt die darauf bezogenen "Ankündigungen und Erklärungen" des
Verteidigers gegenüber dem Angeklagten hatten.
Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (S 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Fall FA 102 wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Der geschilderte Sachverhalt ergibt nicht, worin die nach § 259 Abs. 1 i.V. mit S$S 260 Abs. 1 StGB geeignete Vortat bestehen soll. Daß der gesondert verfolgte R. bei der einen Betrug zum Nachteil der Versicherung vorbereitenden Weitergabe des Fahrzeugs an den Angeklagten ohne Wissen seiner Ehefrau, der Fahrzeugeigentümerin, gehandelt und ihr gegenüber einen Diebstahl oder eine Unterschlagung begangen hätte, ist nicht festgestellt und liegt nach den Umständen auch nicht nahe. Der durch Vortäuschung eines Fahrzeugdiebstahls be-
gangene Betrug gegenüber der Versicherung scheidet als Vor-
tat aus, weil durch ihn das vom Angeklagten erworbene Fahrzeug nicht im Sinne von § 259 Abs. 1 i.V. mit S$S 260 StGB
erlangt war.
Im Fall FA 172 hält die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug (S 260 Abs. 1 Nr. 1, S$S 263, § 27 StGB) sachlichrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Auch insoweit bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt Unklarheiten über die Vortat zur Hehlerei. Insbesondere wird nicht deutlich, welche Rechtsnatur die Firma P. ‚ die Fahrzeugeigentümerin, hatte und in welchem Verhältnis der gesondert verfolgte L. ‚ der das Abschleppfahrzeug an den Angeklagten veräußerte und später den "angeblichen" Diebstahl gegenüber der Versicherung anzeigte, zu der Firma P. stand. Für die Frage, ob L. das Fahrzeug durch einen Diebstahl oder eine andere gegen das Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hatte, ist von Bedeutung, ob er für die Firma P. handeln durfte. Wie im Fall FA 102 scheidet ein Betrug gegenüber der Versicherung
als Vortat zur Hehlerei aus.
Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen FA 102 und 172 zieht die Aufhebung der entsprechenden Einzelfreiheitsstrafen und der zusätzlichen Einzelgeldstrafen sowie der an sich maßvollen Rechtsfolgen aus Gesamtfreiheitsstrafe und kumulativer Gesamtgeldstrafe nach sich. Die übrigen Einzelstrafen bleiben davon unberührt. Durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bestehen insoweit mit einer noch zu erörternden Ausnahme nicht. Den Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten entnimmt der Senat, daß die mögliche
Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die kumulativen
Geldstrafen nicht beeinträchtigt sein wird und daß diesen Geldstrafen andererseits auch keine die Resozialisierung des Angeklagten gefährdende Wirkung zukommt. Einer Erörterung der künftigen Durchsetzung von Ersatzforderungen bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Der Senat kann auch ausschließen, daß die Bemessung der übrigen Einzelstrafen durch die Einzelstrafen in den von der Aufhebung betroffenen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist. Allerdings mußte die im Fall FA 23 offenbar versehentlich festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung wegfallen, weil es insoweit im Schuldspruch an einer entsprechenden Verurteilung fehlt. Der in der Urteilsformel u.a. enthaltene Schuldspruch wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung (und zugleich zur Hehlerei) bezieht sich nach der vom Landgericht vorge-
nommenen rechtlichen Würdigung auf den Fall FA 15.
Im weiteren Verfahren werden Maßnahmen nach § 42 StGB
nachvollziehbar zu prüfen sein.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth
Miebach Pfister