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BGH Beschluss vom 31.03.1998 – 5 StR 13/98

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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-5 StR 13/98 - 0495 114

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 31. März 1998 in der Strafsache gegen

Vido DE | geboren am EB 1971 in vv,

wegen Zuhälterei u. a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 1998

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Juli 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Ausgenommen bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen hinsichtlich der Verstöße gegen das Waffengesetz und der Taten zum Nachteil der Zeuginnen VE und K@EB; diese werden aufrechterhalten. Insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begange-

ner Zuhälterei in drei Fällen, Körperverletzung in neun Fällen, Vergewalti-

gung und wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine

halbautomatische Selbstladewaffe und eine sonstige Schußwaffe zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung der

Waffen angeordnet und den sichergestellten, aus dem Prostitutionserlös vom Angeklagten erworbenen PKW Daimler-Benz Typ 560 SL für verfallen erklärt. Eine der betroffenen Frauen, die Zeugin DES VVEEEEB zu deren Nachteil sich der Angeklagte nach den Feststellungen der Zuhälterei und der Körper-

verletzung schuldig gemacht hat, war die Ehefrau des Angeklagten. Die Re-

vision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer als einen Verstoß gegen § 252 StPO, das Landgericht habe einen von der Zeugin Dip VB in Rahmen einer polizeilichen Vernehmung zu den Akten gegebenen Brief, der ihre Beziehung zu dem Angeklagten betraf, verwertet, obwohl diese Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO

Gebrauch gemacht hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 219; BGHR § 252 StPO Verwertungsverbot 13) dürfen Schriftstücke, die ein Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung überreicht und zum Bestandteil seiner Aussage hat werden lassen, nicht verlesen werden, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung nicht widerspricht, da im Rahmen des § 252 StPO eine etwaige Einwilligung der Verfahrensbeteiligten unbeachtlich ist (vgl. BGHSt 10, 77, 78).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Schuldspruch hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Zeugin Ds WEB auf diesem Rechtsfehler beruht. Denn das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unter anderem auch auf den Inhalt des im Wortlaut wiedergegebenen Briefs, mit dem es die Einlassung des Angeklagten, die Zeugin habe ihn nur aus Eifersucht zu Unrecht belastet, widerlegt (UA S. 24, 33). Ob sich das Landgericht auch ohne Heranziehung des Schriftstücks von der Täterschaft des Angeklagten hätte überzeugen können, hat der Senat nicht

zu prüfen.

Ausgewirkt hat sich der Rechtsfehler nur auf die Feststellungen zu denjenigen Taten, die der Angeklagte zum Nachteil der Zeugin De Ve begangen haben soll. Weil das Landgericht aber insgesamt Tateinheit angenommen hat, war der Schuldspruch im Ganzen aufzuheben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der die Zeuginnen Ve und Kbe-

treffenden Taten und der Verstöße gegen das Waffengesetz werden durch den Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben.

Harms Basdorf Nack

Richterin am Bundesgerichtshof Gerhardt Dr. Tepperwien ist durch Urlaub

an der Unterschrift verhindert.

Harms