Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 10.03.1998 – 4 StR 66/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

10. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde - führers am 10. März 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Oktober 1997 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und

acht Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

vom 3. Februar 1998 u.a. ausgeführt:

"Der Strafausspruch begegnet ... aus den von dem Revisionsführer aufgezeigten Gründen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er ‘zumindest wissentlich zugelassen (habe), daß die von seinen Brüdern beeinflußten Zeugen in der Hauptverhandlung wissentlich die Unwahrheit gesagt haben, um ihn zu entlasten’ (UA S. 16). Damit hat es das bloße Dulden

der falschen Aussage in der Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund angesehen. Feststellungen dahingehend, daß der Angeklagte selbst auf das Zustandekommen dieser falschen Aussagen Einfluß genommen hätte, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.”

Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch BCGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; Senatsbeschluß vom 24. März 1995 - 4 StR 113/95) mit dem Hinweis, daß die nunmehr entscheidende Strafkammer auch zu prüfen haben wird, ob eine der Neufassungen des $S 177 StGB (BGBl. 1997 I S. 1607 und BGBl. 1998 I S. 164, 173 [Inkrafttreten: 1. April 1998]) das mildere Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB ist (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 11; BGH StV 1997, 634).

Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die von der Teilaufhebung nicht berührte Kostenentscheidung des Urteils hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (8 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG; vgl. BGH, Beschluß vom 4. Mai 1993

- 5 StR 206/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 464 Rdn. 25 m.w.N.).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanovic