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BGH Urteil vom 10.03.1998 – 1 StR 745/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 10. März 1998 in der Strafsache

gegen

wegen Menschenhandels u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

10. März 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul,

1

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf

vom 15. Juli 1997 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen

trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Chi L. wegen Menschenhandels in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten Chan L. hat es wegen Förderung der Prostitution zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte

D. ist wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Bezüglich des Angeklagten Chi L.

1. Die Beschwerdeführerin erstrebt, daß der Angeklagte nicht nur wegen Menschenhandels nach § 180b Abs. 2 Nr. 2 StGB, sondern wegen schweren Menschenhandels gemäß S$S 1§ 1 StGB

verurteilt wird.

a) Nach ihrer Auffassung erfüllt der festgestellte Sachverhalt zunächst das Merkmal des Bestimmens einer anderen Person mit Gewalt zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, läßt sich den

Feststellungen im angegriffenen Urteil jedoch nicht mit der

erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, daß der Angeklagte selbst unmittelbar mit den Tatmitteln der Vorschrift auf die Zeuginnen S. und K. mit dem Ziel der Aufnahme oder der Fortsetzung der Prostitution eingewirkt hat. Insbesondere hat die Strafkammer nicht festgestellt, daß der als "Zuhälter" bezeichnete Ku. etwa auf Weisung oder im Auftrag des Angeklagten die Zeuginnen zur Prostitution angehalten hätte. Dies läßt sich auch sonst den festgestellten Umständen nicht entnehmen, zumal Ku. nur in Erscheinung trat, solange sich die Zeuginnen bei dem Mitangeklagten Chan L. aufhielten. Auch aus den Feststellungen zu dem einwöchigen Aufenthalt der Zeugin S. bei dem Zeugen

T. ergeben sich keine hinreichend bestimmten Hinweise auf ein solches tatbestandsmäßiges Verhalten des Angeklagten. Selbst wenn die Feststellungen dahingehend zu verstehen sein sollten, daß der Angeklagte den T. angewiesen hatte, die Zeugin S. im Haus zu halten, kann daraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß es Ziel dieser Maßnahme war, die Zeugin zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. Es ist ebenso denkbar, daß dadurch zum Beispiel verhindert werden sollte, daß die orts- und sprachunkundige Zeugin, die über keine Ausweispapiere verfügte,

in eine Polizeikontrolle gerät.

b) Weiterhin sieht die Beschwerdeführerin auch die Tatbestandsalternative des gewerbsmäßigen Anwerbens zur Prostitution nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht. Dies folge aus der Feststellung der Strafkammer, nach der der Angeklagte in die Vermittlung osteuropäischer Frauen nach

England in das "Sexgewerbe" verstrickt sei.

Das Tatbestandsmerkmal des "Anwerbens" gerade der Zeuginnen S. und K. durch den Angeklagten ist jedoch durch die Feststellungen nicht hinreichend belegt. Auch hinsichtlich der nach England bestehenden Kontakte ist lediglich die Rede davon, daß der Angeklagte vermittelnd tätig geworden ist, nicht jedoch, daß er etwa zu den Frauen selbst in Verbindung trat oder auf deren Willensentschließung bei

Verhandlungen oder sonst Einfluß genommen hätte. Das Merkmal

"Werbung" enthält aber das Element des Aktivwerdens des Werbenden. Aus der Tatsache, daß das Anwerben (mit der im Gesetz genannten Zielsetzung) mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist, ergibt sich überdies, daß es sich hierbei - vergleichbar mit der Tatbestandsvariante des "entführens" in § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB - um eine Tätigkeit mit erheblichem Unrechtsgehalt handeln muß, die massiv auf die willensentschließung des Opfers einwirkt. Das im vorliegenden Fall naheliegende bloße Ausnutzen der durch einen anderen bereits erfolgten Anwerbung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus (BGHR StGB § 181 Abs. 1 Nr. 2 Anwerben 3).

2. Ebenfalls zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin, die Strafkammer habe den Angeklagten auch wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilen müssen. Zwar kommt hier eine Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zum Nachteil der dem Angeklagten als unter 18jährig bekannten Zeuginnen S. und K. in der Tatbestandsvariante des § 180 Abs. 2 StGB in Betracht. Der zum Nachteil der zur Tatzeit 14jährigen Zeugin K. ebenfalls erfüllte Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB tritt hinter § 180 Abs. 2 StGB, der den Schutzzweck des Abs. 1 voll mitumfaßt, zurück (Lenckner in Schönke/ Schröder, 25. Aufl. § 180 Rdn. 34). Jedoch geht $S 180b Abs. 2 StGB der Vorschrift des § 180 Abs. 2 StGB bei identischem Schutzzweck als die schwerere Form vor. Ziel beider Vorschriften ist es, aufgrund ihrer Jugend gefährdete Menschen vor einem Abgleiten in die Prostitution zu bewahren. Dabei verbindet § 180b Abs. 2 Nr. 2 StGB die Verwirklichung des Merkmals des "Einwirkens" auf das Opfer als einer besonders intensiven Form des "Bestimmens" mit einer gegenüber $S 180 Abs. 2 StGB deutlich erhöhten Strafdrohung.

3. Keine Stütze in den Feststellungen findet das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Angeklagte habe auch den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB a.F. verwirklicht. Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, daß die Zeugin S.

zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit dem Zeugen

T. genötigt worden wäre oder dem Angeklagten in der darauffolgenden Zeit die Umstände im einzelnen bekannt gewesen wären, unter denen die Zeuginnen S. und K. ,

beaufsichtigt von

Ku. , der Prostitution nachgingen. II. Bezüglich des Angeklagten Chan L.: 1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Angeklagte Chan L.

sei auch wegen Beihilfe zum schweren Menschenhandel zu

verurteilen. Da die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit des

Angeklagten Chi L. wegen schweren Menschenhandels nach § 1§ 1 StGB nicht vorliegen (s. oben unter I. 1.), käme allenfalls eine Beihilfe des Angeklagten Chan L. zu dem von dem

Mitangeklagten verwirklichten Vergehen des Menschenhandels nach § 180b Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht. Jedoch läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen, daß der Angeklagte Chan L. mehr tat und mehr wollte, als seine Räume zur Prostitutionsausübung zur Verfügung zu stellen, daß er etwa selbst auf die Zeuginnen in irgendeiner Weise eingewirkt oder einem anderen, sei es dem Mitangeklagten Chi L. oder dem als Zuhälter in Erscheinung tretenden Ku. , bei deren

Einwirkung auf die Zeuginnen willentlich Hilfe geleistet hätte.

2. Nicht gefolgt werden kann weiterhin der Auffassung der Beschwerdeführerin, der Angeklagte Chan L. sei auch wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in den Tatbestandsalternativen des § 180 Abs. 2 StGB zu bestrafen. Danach hätte der Angeklagte die unter 18jährigen Zeuginnen entweder zur Vornahme entgeltlicher sexueller Handlungen "bestimmen" oder solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leisten müssen. Auch hierfür ist den Feststellungen

des angefochtenen Urteils nichts zu entnehmen.

a) Für die Tathandlung des "Bestimmens" gelten die Grundsätze, die für das gleichlautende Merkmal bei der Anstiftung entwickelt worden sind. Erforderlich ist die Einflußnahme auf den Willen des anderen, die ihn zu einem

Verhalten bringt, zu dem er sich ohne die Beeinflussung nicht

entschlossen haben würde. Bestimmen ist also Verursachen (Mitverursachen) eines vom Gesetz umschriebenen Verhaltens, gleich auf welche Weise dies geschieht (BGH NJUW 1985, 924). Dem Urteil läßt sich lediglich entnehmen, daß der Angeklagte den Zeuginnen Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellte. Nicht festgestellt ist, daß er in diesem Zusammenhang in irgendeiner Weise auf den Willen der Zeuginnen Einfluß genommen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Anleitung und Überwachung der Zeuginnen durch den Ku. erfolgte. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sich der Angeklagte rechtlich das Verhalten des Ku. ,„ sei es als Mittäterschaft, sei es als Beihilfe zurechnen lassen

muß.

b) Gleiches gilt für den Tatvorwurf des Vorschubleistens zu sexuellen Handlungen durch Vermittlung. Voraussetzung wäre auch hier der Nachweis einer über das bloße Verschaffen von Gelegenheit zur Prostitution hinausgehenden vermittelnden Tätigkeit des Angeklagten im Sinne der Herstellung der Beziehung zwischen den der Prostitution nachgehenden Zeuginnen und den in Betracht kommenden "Freiern" (Schluß aus § 180 Abs. 1 Nr. 1 und 2, vgl. Lenckner in Schönke/Schröder aaO, § 180 Rdn. 8, 25). Solches kann den Feststellungen jedoch nicht

entnommen werden.

III. Bezüglich des Angeklagten D.

1. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall der Vergewaltigung (s 177 Abs. 2 StGB a.F.) angenommen und sei bei der Strafzumessung deshalb von einem falschen Strafrahmen ausgegangen, bleibt erfolglos. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein minder schwerer Fall dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH StV 1997, 520). Diese Prüfung ist

wesentlicher Bestandteil der Strafzumessung und deshalb

grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (BGH aa0 m.w.Nachw.). Die Strafkammer hat in ihre Erwägungen - anders als die Beschwerdeführerin insoweit unrichtig vorträgt - nicht nur einbezogen, daß die Drohung gegenüber der Geschädigten sich im unteren Erheblichkeitsbereich bewegte, sondern vor allem, daß der Angeklagte den Zeuginnen zunächst als "normaler” Freier gegenübertrat und durch das ablehnende Verhalten der Zeuginnen überrascht wurde sowie in der Folge das Nötigungsmittel nicht persönlich angewandt, sondern lediglich die verbale Drohung des Zuhälters Ku. ausgenutzt hat. Die vom Landgericht

angestellte Gesamtbetrachtung zeigt keinen Rechtsfehler auf.

2. Fehl geht weiterhin das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die erneute Berücksichtigung derjenigen Umstände, welche die Strafkammer bereits zur Begründung eines minder schweren Falles im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB a.F. herangezogen hatte, bei der Zumessung der konkreten Strafe stelle eine unzulässige Doppelverwertung dar. Vielmehr durfte die Strafkammer zur Begründung des minder schweren Falls nach § 177 Abs. 2 StGB herangezogene Umstände erneut bei der konkreten Strafzumessung strafmindernd berücksichtigen. Das Doppelverwertungsverbot greift nicht ein. Zulässig ist, Umstände, die zum Beispiel zur Annahme eines besonders schweren Falles führen, erneut bei der Strafzumessung innerhalb des erhöhten Strafrahmens zu berücksichtigen, weil mit Annahme eines besonders schweren Falles nur festgestellt wird, daß der Regelstrafrahmen zur Ahndung nicht ausreicht. Diese Feststellung klärt nicht, welches Gewicht den Umständen im einzelnen für die Strafhöhe zukommt. Die innerhalb des besonderen Strafrahmens angemessene Strafe muß daher unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände festgesetzt werden, mögen sie auch Anlaß dafür gewesen sein, einen besonders schweren oder, wie hier, einen minder schweren Fall anzunehmen (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 50 Rdn. 2 c).

Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher