Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 10.03.1998 – 1 StR 12/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

10. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1998

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 30. Oktober 1997 gemäß S 349 Abs. 4 StPO mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere für Jugendschutzsachen zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen - in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in den anderen Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten - zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts

rügt. Das Rechtsmittel hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe gegen § 261 StPO verstoßen. Sie habe ein von der Geschädigten geführtes Tagebuch bei der Beweisführung zu seinem Nachteil verwertet, obwohl es in der Hauptverhandlung weder in Augenschein genommen noch die - im Urteil herangezogene - Eintragung vom 13. Februar 1994 verlesen (oder in das Selbstleseverfahren

gegeben) wurde.

Diese Rüge trifft zu. Die Einnahme eines Augenscheins und die Verlesung einer Urkunde sind wesentliche Förmlichkeiten, deren Beurkundung durch S$S 273 Abs. 1 StPO vorgeschrieben ist. Schweigt das Protokoll, so gelten diese wegen dessen Beweiskraft nach § 274 StPO als nicht erfolgt (BGH NStZ 1993, 51; BGH Urt. v. 8. Juni 1994 - 3 StR 280/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 273 Rdn. 7). Dem Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Landgericht ist zu entnehmen, daß die Tagebucheintragungen vom 21. Juni 1994, 25. November 1994 und 1. Juni 1996 verlesen wurden. Die Verlesung der Eintragung vom 13. Februar 1994 ist nicht vermerkt. Eine Augenscheinseinnahme der verlesenen Auszüge bzw. des gesamten Tagebuchs weist das Protokoll ebenfalls nicht aus. Gleichwohl stützt die Kammer ihre Beweiswürdigung ausdrücklich auch auf die Eintragung vom 13. Februar 1994 (UA S. 13) und führt aus, es habe ”das Tagebuch der K. H. in Augenschein genommen und verlesen. Bereits aus dem Schriftbild ergibt sich, daß das Tagebuch keineswegs in Fälschungsabsicht auf einen Zug durchgeschrieben

wurde, da die Schriftbilder erheblich wechseln” (UA S. 15).

2. Der Beschwerdeführer sieht darüber hinaus § 261 i.V.m. § 52 StPO als verletzt an. In der Hauptverhandlung habe seine als Zeugin geladene Ehefrau P. H. ‚ die an der Erstattung der Anzeige gegen ihn beteiligt war, gemäß $S 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Zeugnis verweigert. Dieses Aussageverhalten habe das Landgericht bei seiner Beweisführung verwertet, obwohl es dazu

nicht befugt gewesen sei.

Auch diese Rüge greift durch. Denn das Landgericht hat das vom - die Vorwürfe bestreitenden - Angeklagten behauptete Komplott seiner Ehefrau und seiner Tochter K. im Urteil schon deshalb ausgeschlossen, weil ”P. H. in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert und damit jede Belastung des Angeklagten vermieden hat”. Es ist jedoch verfahrensfehlerhaft, aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen i.S.d. § 52 StPpo für den Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen (BGHSt 32, 140, 141 £.; BGH StV 1997, 171; ferner BGHSt 34, 324, 327), die hier

zudem nicht einmal nahelagen. Anderenfalls könnte der Angehörige von seinem Recht nicht frei und unbefangen Gebrauch machen, da er stets mit entsprechenden Bewertungen seines zulässigen Verhaltens seitens des Gerichts rechnen müßte (BGHSt 22, 113, 114).

3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf den beiden Verfahrensfehlern beruht. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin K.

H. - ungeachtet weiterer Indizien - nicht zuletzt auf den Beweiswert der Tagebucheintragungen gestützt und insbesondere aus dem Schriftbild geschlossen, daß die Eintragungen jeweils

anläßlich der einzelnen Vorfälle niedergeschrieben wurden.

Die Urteilsgründe deuten auch darauf hin, daß die aus der Zeugnisverweigerung der Ehefrau des Angeklagten unzulässig gezogenen Schlüsse für die getroffene Entscheidung bedeutsam waren. Denn das Landgericht hat diese an den Beginn seiner Ausführungen, mit denen es im Ergebnis ein Komplott zum Nachteil

des Angeklagten verneint hat, gestellt.

Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Boetticher