Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 05.03.1998 – 4 StR 64/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

5. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde - führers am 5. März 1998 gemäß $S 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen (Fälle II 4 und 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen

des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. August 1997 im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen Betruges in fünf Fällen

verurteilt ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen verurteilt worden ist, da im Fall II 4 der Urteilsgründe weitere Ermittlungen dazu erforderlich wären, inwieweit der Angeklagte dem Zugriff seiner Gläubiger of-

fenstehende Werte verschwiegen hat (vgl. BGHR StGB § 156

Vermögensverzeichnis 2) und im Fall II 6 der Urteilsgründe

§ 158 StGB nicht erkennbar geprüft worden ist.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen II 4 und 6 der Urteilsgründe hat zwar den Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafen zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon aber unberührt. Der Senat schließt in Anbetracht der im Hinblick auf die erheblichen einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten sehr maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe aus, daß diese ohne die entfallenen

Einzelstrafen noch milder ausgefallen wäre.

Meyer-Goßner Maatz Athing

Solin-Stojanovic Ernemann