Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 04.03.1998 – 1 StR 18/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 18/98 vom
4. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März
1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 22. September 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).
Damit ist der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Kronach vom 5. März 1997 gegen-
standslos.
Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Zur Rüge der Verletzung des § 245 Abs. 1 StPO trägt die Revision nicht vor, weshalb dem Zeugen F. nicht das vom Tatgericht ersichtlich angenommene umfassende Auskunftsverweigerungsrecht (vgl. BGHSt 10, 104, 105; BGH StV 1987, 328 £.) zugestanden habe. Der Vorsitzende mußte weder die Belehrung des Zeugen nach § 55 Abs. 2 StPO noch dessen Entlassung nach der Auskunftsverweigerung begründen (s. § 34 StPO; vgl. auch BGHSt 15, 253). Die Verteidigung hätte gemäß S 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts beantragen können, die gegebenenfalls zu begründen gewesen wäre (Gollwitzer in LR 24. Aufl. 8§ 238 Rdn. 33; Treier in KK 3. Aufl. § 238 Rdn. 13);
dies hat sie jedoch versäumt.
2. Die Sachrüge ist auch unbegründet, soweit das Landgericht den von ihm nach $S 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG zu Unrecht mit "Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren" bezeichnet hat. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen, denn das Landgericht hat zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Normalstrafrahmen von einem Jahr bis 15 Jahren
Freiheitsstrafe reicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Schäfer Ulsamer Maul
Brüning wahl