Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 04.03.1998 – 1 StR 18/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März

1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 22. September 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).

Damit ist der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Kronach vom 5. März 1997 gegen-

standslos.

Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Zur Rüge der Verletzung des § 245 Abs. 1 StPO trägt die Revision nicht vor, weshalb dem Zeugen F. nicht das vom Tatgericht ersichtlich angenommene umfassende Auskunftsverweigerungsrecht (vgl. BGHSt 10, 104, 105; BGH StV 1987, 328 £.) zugestanden habe. Der Vorsitzende mußte weder die Belehrung des Zeugen nach § 55 Abs. 2 StPO noch dessen Entlassung nach der Auskunftsverweigerung begründen (s. § 34 StPO; vgl. auch BGHSt 15, 253). Die Verteidigung hätte gemäß S 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts beantragen können, die gegebenenfalls zu begründen gewesen wäre (Gollwitzer in LR 24. Aufl. 8§ 238 Rdn. 33; Treier in KK 3. Aufl. § 238 Rdn. 13);

dies hat sie jedoch versäumt.

2. Die Sachrüge ist auch unbegründet, soweit das Landgericht den von ihm nach $S 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG zu Unrecht mit "Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren" bezeichnet hat. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen, denn das Landgericht hat zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Normalstrafrahmen von einem Jahr bis 15 Jahren

Freiheitsstrafe reicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning wahl