Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 26.02.1998 – 4 StR 55/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 55/98 vom
26. Februar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1998 gemäß SS 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung beschränkt. Soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 16. September 1997, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, daß er wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-
strafe von drei Jahren verurteilt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten sei-
nes Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verur-
teilt.
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung. Da es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen um eine Tat im Sinne des § 264 StPO handelt, ist eine Beschränkung gemäß $S 154 a Abs. 2 StPO und nicht eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO auszusprechen. Die Beschränkung erfolgt, weil die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen, um den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung zu begründen, denn der Geschädigte konnte das Haus durch ein Fenster verlassen. Auch die Annahme von Tatmehrheit ist fraglich, da der Angeklagte die ihm vorgeworfene Freiheitsberaubung während der Beendigungspha - se des schweren Raubes begangen hat. Die aufgrund der Beschränkung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen Freiheitsberaubung verhängten Einzelfrei-
heitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren bleibt daher als alleinige Strafe bestehen.
Die auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung entfallenen Kosten des Strafverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen sind der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist bei einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO wegen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich nicht möglich. Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - gleichzeitig mit der Beschränkung der Strafverfolgung auf
einzelne Teile der Tat durch Verwerfung der Revision das
Urteil über die von der Beschränkung nicht betroffenen Tei-
le der Tat rechtskräftig wird (BGHR StPpo § 154 a Kostenentscheidung 1).
Meyer-Goßner Maatz Athing
Otten Ernemann