Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 17.02.1998 – 5 StR 716/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
- 5 StR 716/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 17. Februar 1998 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1998
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 20. März 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (8 349 Abs. 2 StPO). Sie führt jedoch auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
rung bestand nach den Feststellungen Anlaß. Beim Angeklagten bestand
zur Tatzeit “eine manifeste Suchterkrankung”; er war in seiner Entscheidung,
keine weiteren Drogen mehr zu nehmen, nicht mehr “vollständig frei”; sein
Hemmungsvermögen war durch die Drogenabhängigkeit “in gewisser Weise beeinträchtigt” und er setzte die Beute zum Teil zur Finanzierung der Dro-
gen ein.
Da der Senat nicht ausschließen kann, daß die ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen und die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe bei Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB niedriger bemessen worden wä-
ren, ist das Urteil auch im Strafausspruch aufzuheben. Der neue Tatrichter wird nunmehr § 55 StGB im Hinblick auf das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 30. Oktober 1996 zu beachten haben.
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