Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 20.01.1998 – 4 StR 656/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

20. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Diebstahl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

20. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Juni 1997, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-

gehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Dortmund - Jugendrichter - zu-

rückverwiesen. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat nach S 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und eine Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt; schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG stellt das Urteil bei dem Angeklagten, der zur Tatzeit 19 Jahre und 8 Monate alt war,

nicht fest.

1. Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Angeklagte die beiden Mitangeklagten am Tattag nach Werne. Spätestens während der Fahrt wurde er von ihnen informiert, daß diese dort einen sehr alten Mann in dessen Wohnung bestehlen wollten, wobei ihm möglicherweise nicht bekannt war, daß das vorgesehene Tatopfer an den Rollstuhl gefesselt war. Er entschloß sich, “den Diebinnen zu helfen, indem er sie weiter nach Werne fuhr und in unmittelbarer Nähe des Tatortes absetzte” (UA 11). Der von den Diebinnen ursprünglich nicht geplante Übergang zum Gewalteinsatz, der schließich zum Tode des 91ljährigen Opfers führte, war ihm mangels Vorherseh-

barkeit nicht zuzurechnen.

2. Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG, auch wenn die vom Angeklagten angestrebte Förderung eines Diebstahls an einem sehr alten Mann in dessen eigener Wohnung

eine “äußerst niederträchtige Tat” darstellt (UA 46).

“Schwere der Schuld” ist nämlich vor allem dann zu bejahen, wenn der dem Jugendlichen gleichgestellte Heranwachsende ein Kapitalverbrechen begeht (vgl. Schaffstein/Beulke Jugendstrafrecht 12. Aufl. S. 120). Daneben können zwar auch andere, besonders schwere Taten allein wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe fordern (BGH VRS 13, 125). Dagegen kann aber ein Vergehen mit vergleichsweise geringem (zurechenbarem) Schaden, auch wenn es "bedenkenlos” begangen wird, die Schwere der Schuld nicht begründen, da das Gewicht der Tat dazu zu gering ist (Grethlein NJW 1961, 687 £f.; zustimmend Eisenberg JGG 7. Aufl. $S 17 Rdn. 32; Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. 8$S 17 Rdn. 15 a). Im übrigen ist hier, selbst wenn die Schwere der

Schuld zu bejahen wäre, fraglich, ob die Verhängung einer

Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGH Stv 1993, 531; 1994, 602): Zwar hat das Landgericht ausgeführt, daß “bei dem Angeklagten infolge seines weitgehend fehlenden schulischen und beruflichen Werdeganges ganz erhebliche erzieherische Defizite vorliegen” (UA 46/47). Dabei hat es sich aber nicht damit auseinandergesetzt, daß die mangelnde Schulund Berufsbildung bisher beim Angeklagten zu keiner nennenswerten Delinquenz geführt hat, obwohl sich dieser seit seinem 16. Lebensjahr in einem ungünstigen sozialen Umfeld in Deutschland aufhält. Die Jugendkammer hat ferner nicht bedacht, daß der Angeklagte die Tat unter dem Einfluß seiner Tante und seiner Freundin, die beide bereits mehrfach bestraft waren, begangen hat; diesem Einfluß ist er, da diese nunmehr zu langjährigen Strafen verurteilt worden sind, nicht mehr ausgesetzt. Die Strafkammer hat vor allem auch nicht erörtert, welche erzieherischen Wirkungen die mehr als zehnmonatige Untersuchungshaft auf den bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten gehabt hat (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).

Schließlich erscheint auch fraglich, inwieweit von der festgesetzten Jugendstrafe überhaupt eine erzieherische wirkung ausgehen könnte, weil allenfalls noch eine Restjugendstrafe von weniger als zwei Monaten zur Vollstreckung

anstehen könnte (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 2).

3. Was schließlich die Höhe der erkannten Jugendstrafe anbetrifft, so bestehen auch insoweit durchgreifende Bedenken, als sie sich - entgegen UA 46 - gerade nicht ”vergleichsweise nahe an der Mindeststrafe” nach § 18 Abs. 1

Satz 1 JGG bewegt.

4. Der Senat verweist die Sache gemäß $S 354 Abs. 3 StPO an den Jugendrichter des Amtsgerichts Dortmund zurück,

da dessen Rechtsfolgenkompetenz ausreicht (S8§ 39, 108 Abs. 1 JGG).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Solin-Stojanovic Ernemann