Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 20.01.1998 – 4 StR 593/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 593/97 vom
20. Januar 1998
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
20. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 26. Juni 1997 im Straf- und Maßregelausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt, die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet und zugleich deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt; außerdem hat es das zur Tat verwende-
te Messer eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet der
Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum Straf- und Maßregelausspruch
Erfolg;
im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Im Rahmen der knappen Ausführungen zur Strafzumessung hat das Landgericht straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte “bis heute hinsichtlich der Tathandlung keine Reue und Einsicht (zeigt)” (UA 12). Diese Erwägung begegnet hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat sich auf eine Notwehrsituation berufen und im übrigen in Abrede gestellt, bewußt Messerstiche gegen das Tatopfer geführt zu haben. Bestreitet ein Angeklagter jedoch die ihm angelastete Tat, so darf es ihm nicht zum Nachteil gereichen, daß er keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 24 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß der aufgezeigte Rechtsfehler die Bemessung der Höhe der gegen den
Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe beeinflußt hat.
2. Auch der Maßregelausspruch kann keinen Bestand haben. Die Unterbringung nach § 63 StGB erfordert, daß die Voraussetzungen des $S 20 StGB oder des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt werden (BGHSt 34, 22, 26). Das Landgericht hat jedoch eine *”tiefgreifende Bewußtseinsstörung zum Zeitpunkt der Tat” (UA 11) lediglich nicht auszuschließen vermocht. Zudem setzt § 63 StGB voraus, daß der Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit von längerer Dauer ist (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. 8 63 Rdn. 2 bm.w.N.). Die Urteilsgründe belegen dies nicht. Vielmehr deutet die Feststellung, der Angeklagte habe Frau S. und Herrn M. nach der Tat nicht mehr behelligt, eher auf einen nur vorübergehenden Zustand hin. Schließlich ist die Unterbringung nach § 63 StGB nur möglich, wenn vom Angeklagten künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Demgegenüber wird in den Urteils-
gründen mitgeteilt, daß nach den Ausführungen des angehör-
ten Sachverständigen, denen die Strafkammer ersichtlich ge-
folgt ist, vom Angeklagten gerade keine erheblichen rechts-
widrigen Taten zu erwarten sind (UA 12).
Sowohl der Straf- als auch der Maßregelausspruch bedürfen daher neuer Prüfung und Entscheidung. Mit der Aufhebung der Maßregelanordnung wird deren - unter Verstoß gegen § 6/ b Abs. 1 Satz 2 StGB erfolgte - Aussetzung zur Bewährung ebenfalls hinfällig. Der Ausspruch nach S$S 74 StGB wird von den aufgezeigten Rechtsfehlern hingegen nicht berührt;
er kann daher bestehenbleiben.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann