Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 19.01.1998 – 5 StR 728/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 19. Januar 1998 in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1998 beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. August 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO, hat jedoch zum

Rechtsfolgenausspruch mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB abgelehnt, weil beim Angeklagten “keine chronische Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit und damit kein Hang im Sinne der genannten Vorschrift” vorliege, sondern “lediglich die Neigung zum gelegentlichen Übermaß von Alkohol- und Medikamentenkonsum” (UA S. 25). Hierfür stützt sich das Landgericht allein auf das Ergebnis des Gutachtens des gehörten Sachverständigen. Mit Recht rügt die Revision, daß diese Begründung im vorliegenden Fall angesichts im Zusammenhang mit dem Suchtmittelkonsum des Angeklagten sonst getroffener Feststellungen unzureichend ist. Der Angeklagte hat die abgeurteilten Taten im Rausch unter den gesichert vorliegenden Voraussetzungen des § 21 StGB begangen (UA S. 23). Das Landgericht hat einen über 20jährigen vielfältigen Suchtmittelkonsum des Angeklagten festgestellt (UA S. 4), der wiederholt - ersichtlich vielfach im Zusammenhang hiermit - straffällig geworden ist (UA S. 4 ff.). Im Jahre 1993 ist seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden; der Verlauf der Maßregel ist, da Bewährungsaussetzung erfolgte, naheliegend nicht gänzlich erfolglos bewertet worden (UA S. 8 f.). Schließlich hat der Angeklagte sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft in dieser Sache einer 16wöchigen freiwilligen Entziehungstherapie in einer Spezialklinik unterzogen (UA S. 4 und 10). Da diese Umstände in ihrer Gesamtheit das Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB bei Tatbegehung nahelegen, hätte es näherer Begründung bedurft, mit welchen entgegenstehenden Erwägungen der Sachverständige zum abweichenden Ergebnis gelangt ist. Der bloße, nicht näher erläuterte Hinweis auf eine Berücksichtigung der früheren Unterbringungsanordnung und der letzten Entziehungsbehandlung reicht nicht

aus.

Es läßt sich auch aus anderen Gründen nicht sicher ausschließen, daß eine Maßregel nach § 64 StGB zu treffen war. Zwar wird bei einem Täter, der ei-

ne auf einen Rauschmittelhang zurückgehende Tat während der Aussetzung

der Vollstreckung einer Maßregel nach § 64 StGB begeht, die erforderliche konkrete Erfolgsaussicht für eine Behandlung (BVerfGE 91, 1) in der Regel

zu verneinen sein; dem steht hier aber der Sonderfall einer längeren, offenbar nicht erfolglos verlaufenen freiwilligen Therapie entgegen. Daß ein etwa bei Tatbegehung vorhandener Hang - wie der Generalbundesanwalt meint - durch diese Therapie bereits geheilt wäre, vermag der Senat weder dem Hinweis auf die Beurteilung durch den Sachverständigen zu entnehmen noch sonst sicher festzustellen. Im übrigen wäre ein solches Ergebnis frei-

williger Therapie naheliegend gewichtig strafmildernd zu bewerten gewesen.

Der Senat kann auch nicht sicher ausschließen, daß die Bestrafung bei An-

ordnung einer Maßregel nach § 64 StGB milder ausgefallen wäre.

Laufhütte Häger Basdorf

Tepperwien Gerhardt