Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 11.11.1998 – 5 StR 572/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 572/98 (alt: 5 StR 728/97)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 11. November 1998 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
11. November 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Juli 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird klargestellt, daß mit dem Vollzug der Maßregel nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zu beginnen ist
(der Zusatz „mindestens“ entfällt).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Die Anordung des Vorwegvollzugs der Hälfte der Freiheitsstrafe vor Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist rechtsfehlerfrei (vgl. zur Anrechnung der Untersuchungshaft auf den vorwegzuvollziehenden Teil der Freiheitsstrafe: BCHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8); allerdings muß der im Blick auf § 67 Abs. 3 StGB getroffene Zusatz „mindestens“ entfallen (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 67 Rdn. 45 m.w.N.). Sachgerecht hat der Tatrichter auf das für die Erfolgsaussicht hier ausschlaggebende Anliegen einer Entlassung des Angeklagten in Freiheit unmittelbar im Anschluß an eine erfolgreiche Therapie abgestellt. Dabei hat er den hier konkret frühestens nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe möglichen Entlassungszeitpunkt ins Auge gefaßt; auf die Sonderregelung des S$S 67 Abs. 5
Satz 1 StGB war angesichts der Vorbelastungen des Ange-
klagten nicht abzustellen. Ferner hat der Tatrichter auf
die vom Sachverständigen angegebene voraussichtliche Dauer einer erfolgversprechenden Therapie Bedacht genommen (vgl. zu alledem BGH, Beschluß vom 27. November 1997
- 5 StR 603/97 - unter Hinweis auf Tröndle, StGB 48. Aufl. § 67 Rdn. 3a m.w.N.).
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