Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 07.01.1998 – 5 StR 609/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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- 5 StR 609/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 7. Januar 1998 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 1998
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der ersten drei im Jahre 1989 begangenen Taten des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 148 Abs. 1 StGB-DDR) und im Gesamtstrafausspruch aufge-
hoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünfzehn Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, - in den Jahren 1989 (in Ost-Berlin) bis 1992 zum Nachteil der Nebenklägerin,
der 1979 geborenen Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin, begangene
Taten - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründeten Revision des Angeklagten ist insoweit aufgrund der Sachrüge ein Teilerfolg nicht zu versagen, als das Landgericht unbeachtet gelassen hat, daß auf die ersten drei im Jahre 1989 begangenen Taten gemäß Art. 315 Abs. 1 EGStGB, § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht der DDR - § 148 Abs. 1 StGB-DDR - anzuwenden ist. Daß sich der Rechtsfehler auf den Gesamtstrafausspruch ausgewirkt haben kann, läßt sich nicht sicher ausschließen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem gegebenen bloßen Fehler in der Anwen-
dung der für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblichen Norm nicht.
Der neue Tatrichter wird eine Hauptstrafe für die drei ersten Taten gemäß 88 63, 64, 148 Abs. 1 StGB-DDR festzusetzen haben und aus dieser und den verbleibenden zwölf für die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages begangenen Taten rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden haben (noch offengeblieben in BGHR StGB 8 2 Abs. 3 DDR-StGB 12). Bei Hauptstraf- wie Gesamtstraffestsetzung wird er zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte unbestraft war; ein möglicher Wertungsfehler des bisherigen Tatrichters hierzu (UA S. 23) kann sich auf die dem untersten Bereich des Strafrahmens aus § 176 Abs. 3 StGB ent-
nommenen verbleibenden Einzelstrafen nicht ausgewirkt haben.
Laufhütte Häger Basdorf
Tepperwien Gerhardt