Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 31.03.1998 – 5 StR 62/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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- 5 StR 62/98 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 31. März 1998 in der Strafsache gegen
Maik J EB geborene: Claus SCHEHNNEEEEENp. geboren am EEE 1963 in SEE,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 1998
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 6. November 1997 dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), daß
a) im Falle Il. 11 die Verurteilung wegen sexuellen Miß-
brauchs von Kindern entfällt,
b) der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe§
Im Fall Il. 11 war die Geschädigte bereits 14 Jahre alt, so daß die (tateinheitliche) Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern entfallen muß.
Die Vorverurteilung durch das Amtsgericht Aue entfaltet keine Zäsurwirkung (BGHR StGB 8 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3, 5, 7). Aus der Hauptstrafe und den Einzelstrafen für die Straftaten II.4 bis 11 ist daher eine Gesamt-
DR
strafe zu bilden (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Januar 1998 — 5 StR 609/97 -), die der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf fünf Jahre festsetzt; dies entspricht dem vom Tatrichter ausdrücklich vorgesehenen „Gesamtstrafübel“
(vgl. UA S. 24).
Harms Häger Nack
Tepperwien Gerhardt