Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 07.01.1998 – 2 StR 651/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

7. Januar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 7. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Juli 1997 im Ausspruch über die Ge-

samtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Miß-

brauchs von Kindern in zehn Fällen schuldig gesprochen.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Die Sachrüge ist zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Jedoch hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen

Bestand.

Der Angeklagte ist nach dem Urteilstenor zu einer CGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Die Urteilsgründe nennen demgegenüber eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden, weil die Strafzumessungsgründe keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden - jedenfalls in Betracht kommenden - Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 1994 - 3 StR 514/94). Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben (vgl. u.a. BGHR StPO $S 260 Abs. 1 Urteilstenor 1; BGH, Beschl. v.

31. August 1988 - 4 StR 386/88 und BGH, Beschl. v. 31. Januar 1992 - 2 StR 576/91).

Der Senat hat davon abgesehen, auf die niedrigere der beiden Gesamtfreiheitsstrafen durchzuerkennen. Dies wäre, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, ohnehin allenfalls dann möglich, wenn nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, daß der Tatrichter eine noch niedrigere Strafe als zwei Jahre und sechs Monate verhängen wollte (vgl. BGH, Beschl. v. 21. April 1992 - 1 StR 801/91). Hier steht einer Festsetzung der Gesamtstrafe durch den Senat jedenfalls entgegen, daß die Differenz von vier Monaten im

vorliegenden Fall erheblich ist.

Der Fehler nötigt nicht zur Aufhebung von Feststellungen. Ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter

sind möglich.

Jähnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß