Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Entscheidung vom 31.08.1988 – 4 StR 386/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 386/88 BESCHLEUSS

in der Strafsache

gegen

Kurt Hose aus BEE, dort geboren am GEB 1552, zur zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

wıIIl

38

#14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten HB wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 5. Mai 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Bocholt zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten . wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349: Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil im Urteilstenor eine um zwei Monate höhere Freiheitsstrafe (9 Monate) genannt ist als in den Gründen (7 Monate - UA 15) und nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht (vgl. BGHR StPO $S 260 Abs. 1 Urteilstenor l m.w.N.).

Salger Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke