Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 31.01.1992 – 2 StR 576/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 576/91 rtuoTectT vom 31. Januar 1992
in der Strafsache
gegen
Adam L ED aus Ve 5 - VE, geboren am &#. EEES 1924 in Wei,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen!
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juni 1991 im
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist mangels ausreichenden Sachvortrags unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von s 349 Abs. 2 StPO.
Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.
1. Das Gericht nennt in den Urteilsgründen eine um drei Monate niedrigere Freiheitsstrafe als im Urteilstenor. Worauf der Widerspruch beruht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Annahme eines offensichtlichen Fassungversehens verbietet sich unter anderem deshalb, weil im Hinblick auf die Strafaussetzung zur Bewährung in der Liste der angewendeten Vorschriften (entsprechend der im Urteilstenor festgesetzten Freiheitsstrafe) auch Absatz 2 des § 56 StGB angeführt ist, in den Urteilsgründen jedoch (in Übereinstimmung mit der dort genannten Freiheitsstrafe) nur die Voraussetzungen des Absatzes 1 der Vorschrift dargelegt wer-
den.
2. Soweit die Strafkammer den Angeklagten eher beiläufig als "geistig-seelisch gesund" bezeichnet, ist nicht klar zu erkennen, ob dieser Beurteilung eine ausreichende Prüfung zugrundeliegt. Das gilt um so mehr, als nach den weiteren Ausführungen im selben Satz, er sei "in der Lage (gewesen), das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und dieser Einsicht entsprechend von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen", er habe "daher auch schuldhaft gehandelt" (UA Bl. 18), jedenfalls dem Wortlaut nach nur die Schuldunfähigkeit ausgeschlossen ist.
Das neu erkennende Tatgericht wird zu prüfen haben, ob es die Frage der vollen oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit des zur Tatzeit 60-jährigen unbestraften Angeklagten aus eigener Sachkunde berurteilen kann oder dazu sachverständiger Hilfe bedarf (vgl. BGHR StGB 5 21 Sachverständiger 5, 6; BGH StV 1983, 13 m.w.Nachw.).
Jähnke Maier Theune Gollwitzer Detter