Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 21.04.1992 – 1 StR 801/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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73

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. April 1992 in der Strafsache

gegen

Dr. Werner KB aus RE, seboren an 1929 in sn.

wegen Untreue

73

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1992 gemäß S 349 Abs. 2

und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Schwerin vom 27. August 1991 im Strafausspruch dahin abgeändert, daß gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

während der Angeklagte nach dem Urteilstenor zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist, wird in den Urteilsgründen eine Strafe von zwei Jahren und acht Monaten genannt; worauf der Widerspruch beruht, läßt sich dem Urteil selbst nicht entnehmen. Da auszuschließen ist, daß das Bezirksgericht eine niedrigere Strafe als zwei Jahre und acht Monate verhängen wollte, kann der Senat selbst diese Strafe festsetzen (vgl. BGH, Beschl,. vom 12. September 1991 - 4 StR 414/91).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Maul Granderath

Brüning Wahl