Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 19.12.1997 – 2 StR 601/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 601/97 vom
19. Dezember 1997
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 19. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Juni 1997 im Strafausspruch
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes in 12 Fällen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist sie im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob die Taten des Angeklagten - oder jedenfalls einzelne von ihnen - als minder schwere Fälle zu beurteilen sind, in Anbetracht der
zahlreichen Milderungsgründe nur unzureichend auseinander-
gesetzt und vor allem eine Strafrahmenverschiebung gemäß
Auf diesen Rechtsfehlern kann die Strafzumessung beruhen. Zwar hat die Strafkammer lediglich Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und neun Monaten verhängt. Hat sie sich dabei aber an der Untergrenze des nicht geminderten Regelstrafrahmens von § 176 StGB mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten orientiert, dann kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie geringere Einzelstrafen - und auch eine niedrigere Gesamtstrafe - verhängt hätte, wenn sie bei Annahme minder schwerer Fälle oder der hier zumindest gebotenen Strafrahmenmilderung nach $$S 21, 49 Abs. 1 StGB von einer Strafrahmenuntergrenze von einem Monat ausgegangen wäre. Die Verhängung noch milderer Strafen wäre angesichts der zahlreichen Strafmilderungsgründe auch nicht rechtsfeh-
lerhaft.
Da die aufgezeigten Rechtsfehler allein Rechts- und Wertungsfragen betreffen, können die tatsächlichen Fest-
stellungen aufrechterhalten bleiben.
Der neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß mögliche Spätfolgen einer Tat, für deren Eintritt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt, nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden dürfen. Zudem
muß er bedenken, daß der Duldung der Taten durch Angehörige
des Tatopfers gerade bei dem einfach strukturierten, an einer krankhaften seelischen Störung und unter einer schweren anderen seelischen Abartigkeit leidenden Angeklagten
schuldmindernde Bedeutung zukommen kann.
Jähnke Theune Niemöller
Otten Rothfuß