Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 17.12.1997 – 5 StR 506/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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/ Sp -5 StR 506/97 - 16 2

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. Dezember 1997 in der Strafsache gegen

Rainer Bernd M EB aus el, geboren am EEE 1959 in SimmuiiiD,

wegen Vergewaltigung u.a.

Ib

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1997 be-

schlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Dezember 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe§

§ 237 StGB wurde mit Inkrafttreten des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. | 1607) aufgehoben. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Entführung gegen den Willen der Entführten gemäß § 237 StGB kann damit keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 354a StPO i. V. m. § 2 Abs. 3 StGB). Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung der für die Tat zum Nachteil der Geschädigten Weg(jetzt: Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung) verhängten Strafe. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht nach Wegfall des § 237 StGB für die Tat eine geringere als die verhängte Einzelstrafe von 3 Jahren ausgesprochen hätte.

Soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wurde, ist § 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetz nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB.

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