Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 09.12.1997 – 4 StR 596/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 596/97 vom
9. Dezember 1997
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde -
führers am 9.
schlossen:
Dezember 1997 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO be-
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Stendal vom
15.
Juli 1997 im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miß-
brauch einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verur-
teilt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränk-
ten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen
und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbe-
schwerde Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:
"Es mag dahinstehen, ob - was der Revisionsführer be-
anstandet
allein schon die auffallende Hervorhebung
"moralisierender’ Wendungen die durchgreifende Besorgnis begründet, die Kammer habe sich bei der Strafzumessung vorwiegend von gefühlsmäßigen statt von sach-
lichen Erwägungen leiten lassen. Die Begründung des Strafausspruchs gibt u.a. insbesondere zu folgenden Beanstandungen Anlaß:
Im Fall 1 hat das Gericht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falles u.a. deshalb abgelehnt, weil ’hiergegen ... insbesondere die Art der Tatausführung, nämlich das Reiben des erigierten Gliedes mit geschlechtsverkehrsähnlichen Bewegungen’ spreche. Diesbezügliche Feststellungen sind jedoch im Urteil für den Fall 1 nicht getroffen. Insoweit hat die Kammer offensichtlich den Fall 1 mit den nach
§ 154 StPO eingestellten Fällen verwechselt.
Für sämtliche Fälle hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, daß ‘nicht absehbar (sei), welche (r) Schaden (für) das Kind durch den Eingriff in seine ungestörte sexuelle Entwicklung entstanden ist’. Mit der strafschärfenden Berücksichtigung der abstrakten Gefahr einer psychischen Schädigung des Tatopfers hat das Gericht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Bei sexuellem Mißbrauch eines Kindes (§ 176 StGB) besteht in aller Regel die Gefahr, daß die Entwicklung des jungen Menschen im seelischen Bereich nachteilig beeinflußt wird. Es kennzeichnet den normalen Durchschnittsfall dieses Delikts, daß mit der Verwirklichung des Tatbestands die Tat Spuren in der Entwicklung des Kindes hinterlassen kann. Die Vermeidung solcher - regelmäßig naheliegenden - Folgen gehört auch zum Strafzweck des § 174 StGB. Regelmäßige Tatfolgen, wie die Gefahr einer seelischen Schädigung, dürfen dem Angeklagten aber nicht straferschwerend angelastet werden. Anhaltspunkte dafür, daß die Folgen der Tat in concreto außergewöhnlich schwer waren, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ... .”
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auf BCH StV
1987, 146 und BGHR StGB $S 46 Abs. 3 Sexualdelikte 2 an.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanovic