Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 04.12.1997 – 5 StR 620/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 4. Dezember 1997 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1997 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten H und W gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch wegen tateinheitlicher falscher Verdächtigung entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Geschützte Rechtsgüter des § 164 StGB wie auch des § 344 StGB sind zum einen die Rechtspflege, zum anderen der Schutz des Opfers vor ungerechtfertigten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen. Erhebt ein Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren berufen ist, eine falsche Verdächtigung und verfolgt auf diese Weise absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder wirkt auf dessen strafrechtliche Verfolgung hin, so wird der Unrechtsgehalt des § 164 StGB von dem Amtsdelikt des § 344 StGB mit seiner höheren Strafdrohung mitumfaßt. § 164 StGB tritt deshalb zurück (OLG Oldenburg, MDR 1990, 1135).
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