Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 02.12.1997 – 1 StR 576/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
1 StR 576/97
vom
2. Dezember 1997
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 2. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning,
Landau,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. ,
2. Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T. ,
3. Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten GC. ,
4. Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten K. und T. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. April 1997, soweit es sie betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß diese Angeklagten des versuchten schweren Raubes schuldig
sind,
b) in den Strafaussprüchen wegen der Raubtat, bei dem Angeklagten T. auch hinsichtlich der CGesamtstrafe, mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten K.
und T. ‚ an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten K. und T. und die Revisionen der Angeklagten
G. , S. und Se. werden
verworfen.
4. Die Angeklagten G. ı 8. und Se. tragen jeweils die Kosten ih-
res Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes, daneben den Angeklagten T. wegen Betrugs und den Angeklagten G. wegen unerlaubten Besitzes von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen
verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten K. und T. dringen mit der Sachrüge teilweise durch; die Revisionen der Angeklagten G. , S8. und Se. bleiben
ohne Erfolg.
1. Die vom Angeklagten K. gerügte Verletzung des § 245 StPO ist nicht ausreichend ausgeführt. Der Zeuge V. war zwar geladen worden, ist aber nicht erschienen, so daß § 245 Abs. 1 StPO nicht verletzt ist. Soweit die Revision in seiner unterlassenen Vernehmung eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht, fehlt es an konkreten Beweisbehauptungen, was der Zeuge, einer der Geschädigten des Raubüberfalles, zur Entlastung des Angeklagten bekundet hätte.
2. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes unterliegt hinsichtlich der Angeklagten K. und T. sachlich-
rechtlichen Bedenken.
Nach dem Tatplan sollten G. , 8. und Se. die von K. und T. an den Tatort gelockten griechischen Staatsangehörigen P. und V. überfallen
und ihnen unter Einsatz von Waffen einen großen Geldbetrag abnehmen; K. und T. sollten sich, wie tatsächlich geschehen, vorher unter einem Vorwand entfernen. Der Über-
fall scheiterte, weil die aus ihrem Auto gezerrten Grie-
chen, von denen V. das Geld in der Hosentasche hatte, fliehen konnten. Darauf bemächtigten sich GC. 8. und Se. deren Kraftfahrzeugs, in dem sie das Geld vermu-
teten, und fuhren damit an einen versteckten Platz in einem Waldstück. Nachdem sie das Fahrzeug dort erfolglos nach
Geld durchsucht hatten, ließen sie es stehen.
a) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten G. , 8. und Se. wegen vollendeten
Raubes.
Diese haben den Wagen in Zueignungsabsicht weggenommen. Voraussetzung dafür ist, daß der Täter sich die Sache aneignen will, sie also seinem Vermögen einverleiben oder ihren Sachwert benutzen will. Letztere Voraussetzung ist gegeben (vgl. BGH NStZ 1996, 38). Die Angeklagten G. , Ss. und Se. haben das Fahrzeug dazu benutzt, vom Tatort wegzukommen, einmal, weil sie es nur so in Ruhe durchsuchen konnten, zum anderen aber auch - wie sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen läßt -, um zu flüchten, denn ihre Opfer waren ihnen entkommen und ein weiteres Fahrzeug bereits auf den Parkplatz gefahren, auf dem der Überfall stattgefunden hatte. Die Benutzung des entwendeten Fahrzeugs ist auch nicht lediglich bloßer Gebrauch im Sinne des $S 248 b StGB. Denn nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs wird in diesen Fällen Zueignungsab-
sicht - wenngleich nur im Sinne eines dahingehenden Beweisanzeichens (BGH NStZ 1996, 38) - dann bejaht, wenn der Täter ein Fahrzeug wegnimmt und sich seiner nach Beendigung der Benutzung derart entäußert, daß es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist und es somit dem Zufall überlassen bleibt, ob es der Eigentümer zurückerlangt (BGHSt 5, 205, 206; BCGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH NStZ 1996, 38). So war es hier. Die Angeklagten ließen den Wagen auf einem
versteckten Platz in einem Waldstück stehen.
Damit ist der Sachverhalt nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Behältnis wie eine Handtasche (vgl. BGHR StGB $S 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4) oder ein Kleidungsstück (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1) ausschließlich in der Absicht weggenommen wird, es nach darin befindlichem Geld oder sonstigen Wertgegenständen zu durchsuchen und sich diese zuzueignen und dieses auch nicht als Transportmittel zu benutzen, denn in diesen Fällen kommt es dem Täter weder auf das Behältnis oder Kleidungsstück noch auf deren Benutzung an (vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1975, 22; BGH NUW 1985, 812; BCGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7; Ruß, Festschrift für Pfeiffer 1988 S. 61, 65).
b) Dagegen bestehen hinsichtlich der Angeklagten K. und T. durchgreifende Bedenken gegen den Schuldspruch wegen vollendeten schweren Raubes. Die geplante Wegnahme des Geldes war gescheitert; Anhaltspunkte dafür, daß der gemeinsame Tatplan auch die Entwendung des Kraftfahrzeuges - und sei es auch nur hilfswei-
se - umfaßte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.
Weitere Feststellungen in diese Richtung erscheinen ausgeschlossen, zumal die - sonst freilich wenig glaubhaften - Angeklagten G. ı SS. und Se. bekundet haben, K. habe ihnen gesagt, daß die Griechen das Geld in der Hosentasche haben würden (UA S. 21). Der Senat ändert daher den Schuldspruch dahin, daß die Angeklagten K. und T. des versuchten schweren Raubes schuldig sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf ersichtlich
nicht anders hätten verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der gegen die Angeklagten im Falle II 2 b verhängten Einzel-
strafen, bei T. auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
3. Soweit der Angeklagte T. weiter wegen Betrugs, der Angeklagte G. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt sind, hat die Nachprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch
im Strafausspruch Rechtsfehler ergeben. Das gleiche gilt
für die gegen die Angeklagten G. 8. und Se. im Fall II 2 b verhängten Strafen. Schäfer Maul Granderath
Brüning Landau