Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 28.11.1997 – 3 StR 479/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 479/97 vom
28. November 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu ziffer 2 auf dessen Antrag - am 28. November 1997 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. April 1997 im Fall II 5 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung und zur Festsetzung der Tagessatzhöhe hinsichtlich der Einzelgeldstrafen in den Fällen II 1 und 6 der Urteilsgründe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Soweit der Angeklagte in den Fällen II 1, 2 bis 4 und 6 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung in zwei Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung
(ss 177, 178 StGB a.F., II 2 und 3 der Urteilsgründe), wegen sexueller Nötigung (S 178 StGB a.F., II 4 der Urteilsgründe) und wegen Körperverletzung in zwei Fällen (§ 223 StGB, II 1 und 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO). Auch der Ausspruch über die Einzelstrafen in den genannten Fällen hält der rechtlichen Prüfung im wesentlichen stand. Lediglich hinsichtlich der in den Fällen II 1 und 6 verhängten Einzelgeldstrafen bedarf es ergänzender, nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßender Festsetzung der Tagessatzhöhe (BGHSt 30, 93, 96 £.; vgl. auch BGHSt 34, 90). § 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1607) stellt hier bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise keine für den Angeklagten günstigere Regelung im Sinne des S$S 2 Abs. 3 StGB dar.
Die Verurteilung im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung nach § 178 StGB a.F. muß hingegen auf die Sachrüge des Angeklagten aufgehoben werden. Die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen ergeben auch ihrem Zusammenhang nach nicht mit der gebotenen Klarheit, daß der Angeklagte seine frühere Partnerin, die Zeugin D. ‚ mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigte, die sexuellen Handlungen zu dulden. Vielmehr lassen die auf diesen Fall bezogenen Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung (UA S. 15) besorgen, daß das Landgericht die Vornahme sexueller Handlungen allein schon gegen den erkennbaren
willen der Zeugin D. als ausreichend zur Tatbestands-
verwirklichung nach § 178 StGB a.F. angesehen hat. Die Feststellung im Rahmen der Sachverhaltsschilderung, der Angeklagte habe sich von hinten an den Körper der Zeugin gedrängt und habe sie sodann an ihren Brüsten und in der Schamgegend berührt, obwohl er erkannt habe, daß die Zeugin dies nicht wollte und sich wegen ihrer Lage dagegen "nicht ernsthaft" wehren konnte, reicht unter diesen Umständen
nicht aus.
Die Aufhebung des Schuldspruchs und der Einzelstrafe im Fall II 5 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der - an
sich maßvollen - Gesamtstrafe nach sich. Kutzer zschockelt Blauth
RiBGH Winkler ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.
Kutzer Pfister