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BGH Beschluss vom 26.11.1997 – 2 StR 551/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

26. November 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juli 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß von der erkannten Freiheitsstrafe

zwei Jahre vor der Maßregel vorweg zu vollstrecken sind.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, wobei er sein Rechtsmittel ausdrücklich

auf "das Strafmaß" beschränkt hat. Da sich bereits sein Re-

visionsvorbringen auch mit Fragen des Vorwegvollzugs im Sinne des § 67 Abs. 2 StGB befaßt, hier die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB untrennbar mit der Anordnung der Maßregel verbunden ist und der Tatrichter Strafe und Maßregel auch ausdrücklich verknüpft hat (UA S. 53), ist die Beschränkung auf den Strafausspruch nicht wirksam. Der Schuldspruch ist jedoch nicht angefochten. Da die getroffenen Feststellungen Schuldunfähigkeit des Angeklagten ausschließen, besteht hier zwischen den Erörterungen zur Schuld- und Straffrage nicht eine so enge Verbindung, daß eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Teils nicht möglich wäre. Das Rechtsmittel ist daher als auf den

Rechtsfolgenausspruch beschränkt anzusehen.

Der Wirksamkeit der Beschränkung steht auch nicht entgegen, daß letztere von einem Pflichtverteidiger vorgenom-

men wurde (vgl. BGHSt 38, 4 ££.). Das Rechtsmittel hat Erfolg. II.

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Durch die Verknüpfung von Strafe und Maßregel

ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.

1. Ein zur Aufhebung führender Rechtsfehler ist darin zu sehen, daß das Landgericht unzureichende Feststellungen zum Zustand des Angeklagten getroffen hat. Der Tatrichter muß die Auswirkungen der Störung auf die Schuldfähigkeit des Täters zweifelsfrei darlegen, damit eine zuverlässige Gefährlichkeitsprognose gestellt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Januar 1997 - 2 StR 668/96 m.w.N. = StV

1997, 468). Dem Revisionsgericht ist es ohne diese Darlegung nicht möglich, nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des $S 63 StGB rechtsfehlerfrei angenommen wurden (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 1997 - 2 StR 32/97 = StV 1997, 469). Der Tatrichter führt zwar mit der schweren anderen seelischen Abartigkeit eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB an. Er beschränkt sich dann aber im wesentlichen darauf, von Charaktereigenschaften wie Bindungsarmut, Aggressivität, Narzißmus und Egozentrik zu sprechen. Zwar können auch Charaktermängel eine seelische Abartigkeit darstellen, doch dürfen diese nicht isoliert auf ihre Aussagekraft und die Schuldfähigkeitsbeurteilung untersucht werden (vgl. hierzu Jähnke LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 30 und 31). Die psychiatrische Diagnose (z. B. Psychopathie oder Neurose) wird ebenfalls nicht mitgeteilt (vgl. hierzu Jähnke a.a.O. Rdn. 32).

Die Urteilsgründe verdeutlichen auch nicht, wieso eine

erheblich verminderte Schuldfähigkeit bejaht wird.

2. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Tatrichter (UA S. 48) eine erhebliche Verminderung sowohl der Einsichts- als auch der Steuerungsfähigkeit annimmt; denn die Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf beide Alternativen gestützt werden (vgl. u.a. BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 3).

3. Soweit der Tatrichter den Sachverständigen dahin wiedergibt, daß "die zur Tatzeit vorhandene Alkoholisierung sowie die vorhandene Erregung infolge der vorangegangenen Kränkungen in bezug auf seine sexuelle Identität überdies

verstärkend auf die psychische Disposition des Angeklagten

eingewirkt hätten" (UA S. 48), weist der Senat auf folgen-

des hin:

Diese Umstände können zwar, insbesondere im Zusammen - wirken mit den festgestellten Normabweichungen, die Anwendung des § 21 StGB rechtfertigen. Zur Bejahung der Voraussetzungen des § 63 StGB reichen sie jedoch nicht aus. Denn der zur Zeit der Tat bestehende Zustand muß der eines längerdauernden sein (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 24. September 1997 - 2 StR 443/97). In Fällen, in denen nicht die Persönlichkeitsstörung allein, sondern erst die mit ihr zusammenwirkende Alkoholisierung des Angeklagten zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, kann $S 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1997 - 2 StR 485/97).

4. Aus alldem ergibt sich, daß die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben ist. Wenn auch der Angeklagte durch die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB im Hinblick auf die Strafe nicht beschwert ist, war jedoch auch der Strafausspruch aufzuheben. Zum einen beruhen so-

wohl Maßregel als auch Strafe auf den rechtsfehlerhaften

Ausführungen zu § 21 StGB, zum anderen hat der Tatrichter

selbst Maßregel und Strafe ausdrücklich verknüpft Ss. 53).

(UA

Jähnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß