Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 11.11.1997 – 1 StR 529/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
11. November 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Bandendiebstahls u.a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 11. November 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brüning,
Landau,
Bundesanwalt , Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S.
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg -Fürth vom 30. Januar 1997
wird verworfen.
2. Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-
gen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Bandendiebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls in fünf Fällen, die Angeklagte L. weiter wegen Diebstahls jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Rechtsfolgenaus-
sprüche wendet, hat keinen Erfolg.
1. Die verhängten Strafen halten der rechtlichen Nach-
prüfung stand.
a) Kein Rechtsfehler liegt darin, daß die Strafkammer in den Fällen II 3, 5, 7, 8 einerseits den Strafrahmen nach § 46 a Nr. 2, 8 49 Abs. 1 StGB gemildert, andererseits innerhalb dieses Strafrahmens die Schadenswiedergutmachung bei Bildung der Einzelstrafen wie auch der Gesamtstrafe zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt hat. Der Bundesge-
richtshof hat wiederholt entschieden, Milderungsgründe
dürften nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie bereits bei der Findung eines Sonderstrafrahmens verwertet wurden. § 50 StGB steht nicht entgegen. Nur der die Milderung des Strafrahmens bewirkende Grund scheidet als solcher aus (BGHSt 26, 311; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1 bis 5).
Das schließt zwar nicht aus, den für die Strafrahmenmilderung maßgebenden Umständen geringeres Gewicht beizumessen als wenn sie innerhalb des Regelstrafrahmens abzuwägen gewesen wären (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1), doch hat das Landgericht diese Umstände hier nicht überbewertet. Die Angeklagten haben an vier Geschädigte den für ihre finanziellen Verhältnisse sehr erheblichen Betrag von insgesamt 25.500 DM als Schadensersatz gezahlt. Wenn das Landgericht hervorhebt, daß das Geld zu einem größeren Teil von Angehörigen aufgebracht wurde, in deren Schuld die Angeklagten auf unabsehbare Zeit stehen werden, liegt darin
kein Rechtsfehler.
b) Die Bewertung, die Angeklagten hätten ein "vollumfängliches Geständnis" abgelegt, ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Angeklagten eingewendet haben, nicht bandenmäßig, sondern nur "aus wirtschaftlicher Not im Familienverband" gestohlen zu haben. Damit haben sie nicht die festgestellten Tatsachen, sondern nur die rechtliche Würdi-
gung in Frage gestellt.
c) Ob die Verneinung der Gewerbsmäßigkeit rechtlicher Prüfung standhält (vgl. BGH MDR 1975, 735), kann letztlich dahinstehen, weil das Landgericht einen besonders schweren
Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB bejaht
hat und bei dieser Würdigung das in der Art der Tatausfüh-
rung liegende, gesteigerte Unrecht so erfaßt hat.
d) Die Bewertung der Vorstrafen der Angeklagten
K. und S. ‚ denen bei der Gesamtstrafenbildung eine "gewisse Vorbelastung" entgegengehalten und die im Rahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung als "nicht wesentlich vorbestraft" bezeichnet werden, gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gleichfalls keinen Anlaß. S. ist zwar zweimal wegen Diebstahls bestraft worden, davon in einem Fall mit acht Monaten Freiheitsstrafe, doch wurden die Taten in den Jahren 1984 und 1985 begangen und liegen daher lange zurück. K. wurde 1985 wegen versuchten Diebstahls und in der Zeit von 1987 bis 1991 viermal wegen Diebstahls geringwertiger Sachen verurteilt. Auch diese Taten wiegen nicht so schwer, als daß die Bewertung des Land-
gerichts als fehlerhaft zu bezeichnen wäre.
e) Daß die Strafkammer in den Fällen des Versuchs (II 1, 2, 4, 6, 9) und in zwei Fällen der Vollendung (II 3, 5) jeweils dieselben Einzelstrafen festgesetzt hat, läßt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Eine unterschiedliche Bewertung war in Anbetracht der in den vollendeten
Fällen erlangten geringen Beute nicht zwingend geboten.
2. Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe gegenüber Ss. zu Unrecht von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen, greift auch diese Rüge nicht durch. Entscheidend hebt das Landgericht darauf ab, daß der Angeklagte zur Zeit der Aburteilung nicht mehr ungeeignet zur Führung eines Kraftfahrzeuges war. Wenn das Landgericht
dies verneint - ersichtlich im Hinblick auf die verstriche-
ne Zeit seit den Taten, das seither straffreie Verhalten und den geleisteten Schadensersatz - geht es jedoch von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz aus, so daß gegen die Entscheidung letztlich Einwände nicht erhoben werden kön-
nen. Schäfer Ulsamer Maul
Brüning Landau