Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 28.10.1997 – 1 StR 612/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 612/97 vom
28. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1997 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Mai 1997 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß die Anordnung über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und zugleich bestimmt, daß ein Jahr der Freiheitsstrafe vor der
Maßregel zu vollziehen ist.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Wiederherstellung der für den Regelfall vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge, im übrigen bleibt sie
erfolglos. 1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei.
Entgegen der Auffassung der Revision liegt kein frei-
williger Rücktritt vor. Nachdem der Angeklagte von außen
die Fahrertür des Taxis aufgerissen und auf den im Taxi sitzenden Geschädigten mit einer Rohrzange eingeschlagen hatte, um sich in den Besitz des Taxis zu bringen, gelang es dem Geschädigten im weiteren Verlauf "blitzschnell die Fahrertüre zu schließen und die automatische Türverriegelung zu betätigen". Danach hatte der Angeklagte, so die glaubhafte Bekundung des Geschädigten, "nicht mehr weiter gewußt und die Aussichtslosigkeit eines neuerlichen Angriffs erkannt". Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Strafkammer bei der Ablehnung eines freiwilligen Rücktritts nicht auf die Sicht des Geschädigten ab, sondern zieht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus den Bekundungen des Geschädigten Rückschlüsse auf die Sicht des Angeklagten. Auf die Erwägungen der Revision dazu, welche Möglichkeiten der Angeklagte noch gehabt hätte, die Wegnahme des Taxis zu erreichen, wenn er - entgegen den Feststellungen der Strafkammer - die Situation nicht für aussichts-
los gehalten hätte, kommt es daher nicht an.
2. Auch der Strafausspruch und die Unterbringungsanordnung sind ohne den Angeklagten benachteiligende Rechts-
fehler getroffen.
3. Keinen Bestand kann, wie die Revision im Ergebnis zutreffend ausführt, die Anordnung über den Vorwegvollzug
eines Teils der Strafe haben.
a) Die Strafkammer folgt insoweit der Sachverständigen, nach deren Auffassung es sich "erfahrungsgemäß nicht vorteilhaft aus (wirkt), wenn sich (an die Unterbrin-
gung) die Verbüßung einer längeren Haftstrafe anschließt".
Damit entfernt sich die Strafkammer von der gegenteiligen Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Täter im Interesse des Vollzugsziels schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien (vgl. BGHR StGB S§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7; Vorwegvollzug, teilweiser 12, 13; w.Nachw. bei Tröndle StGB 48. Aufl. § 67 Rdn. 3a). Für ein Abweichen von der Vollzugsreihenfolge müssen stets auf den Einzelfall bezogene Gründe vorliegen (BGHR aaO Vorwegvollzug 7; w.Nachw. bei Tröndle aaO). Derartige Gründe sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr stellt die Strafkammmer ausdrücklich fest, daß nach den überzeugenden Bekundungen der Sachverständigen der (gegenwärtig in anderer Sache untergebrachte) Angeklagte sich "nunmehr krankheitseinsichtig zeigt und ernsthaft therapiewillig ist. Der vom Angeklagten im Rahmen der Therapie gezeigte Einsatz gehe dabei über bloß verbale Bekundungen der Therapiewilligkeit deutlich hinaus". Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Annahme der Strafkammer, der "Leidensdruck" des Strafvollzugs verbessere die Therapiechancen (vgl. hierzu allgemein BGH StV 1986, 17 £.; Tröndle aaO Rdn. 3c, 3d m.w.Nachw.), keine tragfähige Grundlage.
b) Angesichts der genannten, für sich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen besteht ein Ermessen hinsichtlich der Vollzugsreihenfolge nicht, so daß der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen kann, daß es bei der regelmäßig vorgesehenen gesetzlichen Vollstrekkungsreihenfolge bleibt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 354 Rdn. 9a m.w.Nachw.).
4. Trotz dieses Teilerfolgs der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen
Rechtsmittelkosten zu belasten (S 473 Abs. 4 StPO). Bei der
Beurteilung dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Angeklagte die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon entsprechend der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gelautet hätte (Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.
§ 473 Rdn. 51 m.w.Nachw. in Fußn. 134). Da der Angeklagte nach Auffassung der Revision wegen freiwilligen Rücktritts freizusprechen gewesen wäre, spricht nichts dafür, daß keine Revision eingelegt worden wäre, wenn bereits die Strafkammer es bei der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungs-
reihenfolge belassen hätte.
Schäfer Ulsamer Granderath
Wahl Boetticher