Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 23.04.1998 – 4 StR 157/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 157/98 vom
23. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 23. April 1998 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. November 1997, soweit es ihn betrifft, insoweit aufgehoben, als angeordnet worden ist, daß drei Jahre und sechs Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollzie-
hen sind. Die Anordnung entfällt.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten
trägt die Staatskasse.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Einbeziehung anderweitig verhängter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß drei Jahre und sechs Monate der Strafe vor der
Maßregel zu vollziehen sind.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision nur, daß das Landgericht die Vorwegvollstreckung von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe angeordnet hat. Das in zuläs-
siger Weise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg. Die vom
Landgericht nach § 67 Abs. 2 StGB angeordnete teilweise Vorwegvollstreckung der Strafe hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Strafkammer folgt im Rechtsfolgenausspruch dem Sachverständigen, der 'dem Gericht weiter empfohlen (hat), eine Unterbringung des Angeschuldigten in einer Entziehungsanstalt gemäß S$S 64 StGB anzuordnen' (UA S. 26). Bei den Strafzumessungserwägungen stellt die Kammer fest, daß sich der Angeklagte "ernsthaft um eine Alkoholtherapie bemüht gezeigt hat' (UA S. 29). Sodann wird, 'um den Therapieerfolg nicht zu gefährden', ein 'Vorwegvollzug von 3 Jahren und 6 Monaten Freiheits-
strafe angeordnet' (UA S. 30).
Damit entfernt sich die Strafkammer von der gegenteiligen Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Täter im Interesse des Vollzugsziels schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7 Vorwegvollzug, teilweiser 12, 13; w. Nachweise bei Tröndle StGB § 67 Rn. 3a). Für ein Abweichen von der Vollzugsreihenfolge müssen stets auf den Einzelfall bezogene Gründe vorliegen (BGHR a.a.O. Vorwegvollzug 7). Derartige Gründe sind allein mit der Feststellung, der Therapieerfolg solle nicht gefährdet werden, nicht ausreichend festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Strafkammer ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß’er sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in dieser Sache bereits mehr als sieben Monate in Untersuchungshaft befunden hat. Wenn er sich nunmehr ernsthaft therapiewillig zeigt, hat die Anordnung über
den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe kei-
ne tragfähige Grundlage (vgl. BGH, Beschluß vom 28.10.1997 - 1 StR 612/97).
Angesichts der vorgenannten, für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen besteht ein Ermessen der Strafkammer hinsichtlich der Vollzugsreihenfolge nicht. Das Revisionsgericht kann somit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen, daß es bei der regelmäßig vorgesehenen gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge bleibt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 354 Rn. 9a m.w.Nw.)."
Dem tritt der Senat bei. Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann