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BGH Beschluss vom 23.10.1997 – 5 StR 237/97

5. Strafsenat

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- 5 StR 237/97 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 23. Oktober 1997 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1997

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß

des Senats vom 3. September 1997 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Senat hat mit Beschluß vom 3. September 1997 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. September 1996 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 8. September 1997 eine Gegenvorstellung erhoben

mit dem Antrag, das genannte Urteil aufzuheben.

Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1989, 218).

Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO in Betracht. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Ent-

scheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies wird vom

Verurteilten auch nicht behauptet, der im wesentlichen seinen Revisionsvortrag wiederholt und sich mit den rechtlichen Erwägungen des Senatsbeschlusses auseinandersetzt. Der Senatsbeschluß verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

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Nack Gerhardt