Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 17.10.1997 – 3 StR 516/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 516/97 vom
17. Oktober 1997
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-
stimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Mai 1997, auch soweit es die Mitangeklagten E. und G. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Beeinträchtigung von Nothilfemit-
teln entfällt.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten F. , E. und G. wegen versuchten Mordes in dreiundzwanzig tatein-
heitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 2, $S 307 Nr. 3 StGB, mit Beeinträchtigung von Nothilfemitteln nach S 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB, mit Sachbeschädigung sowie wegen Herstellens verbotener Wurfkörper zu je vier Jahren und sechs Monaten
Jugendstrafe verurteilt.
Die tateinheitliche Verurteilung nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB (die Angeklagten hatten vor dem Brandanschlag aus dem Asylbewerberheim die Feuerlöscher entfernt) muß entfallen, da sie hinter den Tatbestand des § 306 Nr. 2, $S 307 Nr. 3 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz als subsidiär zurücktritt. Die Brandstiftungsvorschriften der SS 306 ff. StGB sind im Abschnitt "Gemeingefährliche Straftaten" enthalten und dienen im wesentlichen dem Schutz der Allgemeinheit vor Brandgefahr und haben damit eine entsprechende Schutzrichtung wie § 145 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 145 Rdn. 22). Der Wegfall dieser Strafvorschrift läßt den Schuldumfang und damit den Strafausspruch unberührt. Da der gleiche Rechtsfehler auch die Mitangeklagten E. und G. betrifft, die keine Revision eingelegt hatten, ist die Änderung des Schuldspruchs nach
§ 357 StPO auf sie zu erstrecken. Kutzer Blauth Miebach
winkler Pfister