Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 17.10.1997 – 3 StR 355/97

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

17. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu ziffer 2 auf dessen Antrag - am 17. Oktober 1997 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 11. März 1997 im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insbesondere sind auch die auf die Verletzung des § 261 StPO gestützten Verfah-

rensrügen offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit

des Angeklagten verneint, weil weder die Tatzeitblutal-

koholkonzentration noch die vom Sachverständigen diagnostizierte "erhebliche Persönlichkeitsstörung" des Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllten. Es hat jedoch nicht ausdrücklich geprüft, ob infolge des Zusammenwirkens von alkoholischer Beeinflussung und Persönlichkeitsstörung zum Zeitpunkt der Tat die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gerechtfertigt sein kann. Dies führt unter den gegebenen Umständen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Aus den festgestellten Umständen der Tatausführung, des Tatnachverhaltens und der Persönlichkeit des Angeklagten ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB, die das

Landgericht schon deshalb zu Recht verneint hat.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister