Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 08.10.1997 – 2 StR 389/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

| 8. Oktober 1997

in der Strafsache

gegen

Franjo CE , in der Bundesrepublik Deutschland

ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE >: ir ZUD

(Kroatien),

wegen versuchter Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am

8. Oktober 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 1997 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

2, Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen versuchter Erpressung hat keinen Bestand. Die Urteilsgründe belegen nicht hinreichend, daß sich der Angeklagte vorsätzlich zu Unrecht bereichern wollte, wie dies der Tatbestand des § 253 StGB

voraussetzt.

Der Angeklagte hat durch die ihm zur Last gelegte Tat versucht, 7.000 DM von der Zeugin BEE oder deren Ehemann zu erlangen, in dessen Betrieb er kurze Zeit gearbeitet hatte. Bei zahlreichen vorangegangenen Zusammentreffen hatte der Angeklagte gegenüber der Zeugin Eo | stets darauf bestanden, daß ihm aufgrund des früheren Arbeitsverhältnisses noch Geld von ihrem Ehemann zustehe. Nach den Feststellungen des Landgerichts rief der Angeklagte die Zeugin dann aus einer Justizvollzugsanstalt heraus an und forderte: "7.000 DM, Du weißt schon, ansonsten passiert ein Unglück!" Bei einem weiteren Anruf am Arbeitsplatz der Zeugin erklär-

te er: "Wie gesagt, wird es gemacht! Aus die Maus!"

Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die naheliegende Frage erörtern müssen, ob der Angeklagte aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen an einen Zahlungsanspruch gegen die geschädigte Zeugin oder deren Ehemann glaubte. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, fehlt es an dem erforderlichen Vorsatz, der auf die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung gerichtet sein muß (vgl. BGHSt 17, 87; BGH StV 1988, 526, 527, 529; 1990, 407; 1994, 128; BGHR StGB S 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4; Beschluß vom 19. Mai 1995 - 2 StR 197/95; Meyer-Goßner NStZ 1986, 106 jeweils m.w.Nachw.). Die unterbliebene Prüfung dieses Teils der inneren Tatseite führt zur Aufhebung des Schuld- und

Strafausspruchs.

2. Auch die Maßregelanordnung ist nicht fehlerfrei begründet worden. Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nach S§ 63 StGB zunächst, daß der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit ($S 20 StGB) oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Ein solcher

zustand ist für die Tatzeit nicht festgestellt. Das Landgericht teilt hierzu lediglich mit, nach dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständen Dr. St. handele es sich "bei dem Angeklagten um einen ausgesprochen aggressionsbereiten, nicht zu Mitgefühl neigenden Menschen mit paranoider Symptomatik." Eine weitere Erörterung der Schuldfähigkeit enthält das Urteil nicht. Das Landgericht teilt weder die näheren Einzelheiten des Gutachtens und die zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen mit, noch legt es dar, woraus sich die in Betracht kommende Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ergeben soll. Hierfür genügt insbesondere nicht die Darstellung einer mehrere Jahre zurückliegenden Vorstrafe (UA S. 4 bis 9), zumal auch insoweit nicht mitgeteilt wird, ob und aus welchen Gründen der damalige Tatrichter für die frühere Tat eine erhebliche

Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen hat.

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Bode Roth£fuß