Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Entscheidung vom 11.09.1997 – 4 StR 248/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
Urteil§
vom
11. September 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 11. September 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz
Dr. Tolksdorf
Athing
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt
als Verteidiger, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom
28. Februar 1997 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen war es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau Susanne G. schon seit mehre-
ren Jahren zu heftigen verbalen und auch körperlichen Aus-
einandersetzungen gekommen. Susanne G. beschimpfte den Angeklagten bei jeder Gelegenheit als ”faul”, ”Sonderschüler”, ”Dummdummgeschoß”, ”"Taugenichts” und "”asoziales
Pack”. Diese Verbalattacken beantwortete der jähzornig veranlagte Angeklagte mit Handgreiflichkeiten. So brach er seiner Ehefrau einmal das Nasenbein, bei anderer Gelegenheit würgte er sie in Gegenart eines anderen und äußerte diesem gegenüber, er werde seine Ehefrau eines Tages um-
bringen.
Am Tattag war Susanne G. tagsüber an ihrer Arbeitsstelle, während der Angeklagte im Haus mit Reparaturarbeiten beschäftigt war, die ihm mangels geeigneten
Werkzeugs jedoch nicht gelangen. Bei ihrer Rückkehr warf
Susanne G. dem Angeklagten vor, er sei zu faul zum Arbeiten, und beschimpfte ihn als "”"asoziales Pack”. Als dieser ihr daraufhin eine Ohrfeige versetzte, erklärte sie, sie werde nunmehr die Polizei anrufen. Diese schon bei früheren Auseinandersetzungen ausgesprochene Drohung versetzte den Angeklagten in große Erregung. Aus Wut und aus Angst, wegen eines drohenden Bewährungswiderrufs inhaftiert zu werden und in der Folgezeit seinen Sohn zu verlieren, faßte er den Entschluß, seine Ehefrau zu töten. Dazu nahm er einen Rolladengurt, legte ihn seiner Frau von hinten um den Hals und zog mit aller Kraft zu, bis seine Frau verstarb. Anschließend traf der Angeklagte Vorkehrungen, um einen Raubmord vorzutäuschen, wobei er den Verdacht gezielt auf einen im selben Haus wohnenden Mieter lenkte. Später gab er
die Tat zu.
2. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall des Totschlags (SS 213 StGB) abgelehnt und die Strafe dem nach SS 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen ent-
nommen.
a) Ein Fall des $S 213 1. Alt. StGB liegt nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die unmittelbar vor der Tat vom Tatopfer abgegebenen ehrverletzenden Äußerungen unter Berücksichtigung aller Umstände eine schwere Beleidigung im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat sich der Angeklagte nämlich nicht aufgrund der vorangegangenen Beleidigungen, auf die er mit der Ohrfeige abschließend reagiert hatte, zur Tötung seiner Ehefrau entschlossen. Ursächlich war vielmehr deren Drohung, wegen dieser Ohrfeige Anzeige zu erstatten. Demgegenüber spielte der Zorn über die vorange-
gangenen Beleidigungen allenfalls eine untergeordnte Rolle.
Eine solche Motivlage wird aber von der ersten Alternative
des $S 213 StGB nicht erfaßt.
b) Ebensowenig ist - entgegen dem Revisionsvorbringen und der Auffassung des Generalbundesanwalts - rechtlich zu beanstanden, daß das Landgericht die Annahme eines "sonst minder schweren Falles” (8 213 2. Alt. StGB) abgelehnt hat. Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes und die in § 213 StGB durch den Gesetzgeber außerordentlich mild beurteilte Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es, die Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles nicht zu niedrig anzusetzen. Bei der diesem Maßstab Rechnung tragenden Gesamtwürdigung hat das Landgericht die wesentlichen Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe gegeneinander abgewogen und im Ergebnis rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall verneint. Insbesondere hat die Strafkammer bedacht, daß der Angeklagte die Tat unter dem Eindruck jahrelanger Demütigungen im Zustand hochgradiger Affekterregung begangen hat und seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aufgrund einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erheblich vermindert war ($S 21 StGB). Dabei war sie sich auch bewußt, daß allein schon das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zur Bejahung eines minder schweren Falles führen kann (vgl. BGHR § 213 2. Alt. StGB Gesamtwürdigung 1). Diesen Milderungsgründen hat sie aber gewichtige Strafschärfungsgründe gegenübergestellt, die der Annahme eines minder schweren Falles entgegenstehen. Nicht zu beanstanden sind dabei insbesondere die Überlegungen, der Angeklagte habe vorwerfbar zur Verschärfung der Situation beigetragen und seine Ehefrau durch die vorangegangene körperliche Züchtigung zur Erstattung einer Anzeige provo-
ziert, er habe seine Ehefrau auf besonders brutale und
qualvolle Weise getötet und er habe nach der Tat nicht nur seine eigene Täterschaft verschleiert, sondern den Verdacht
zusätzlich auf einen unbeteiligten Dritten gelenkt.
Angesichts der ständigen Gewaltbereitschaft des Angeklagten, insbesondere gegenüber seiner Ehefrau, liegt es auch fern, daß die zu seinem Nachteil bewertete brutale Tatausführung ausschließlich eine unverschuldete Folge seines zur Anwendung des $S 21 StGB führenden geistigseelischen Ausnahmezustandes war, die allerdings nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfte (vgl. BGHR StGB § 213 2. Alt. Opferverhalten 2). Der Angeklagte hat sein späteres Opfer nämlich schon bei früheren Gelegenheiten mit erheblichem Kraftaufwand gewürgt. Erklärt sich die brutale Tatausführung aber - wie demnach hier - gerade nicht entscheidend aus dem die Annahme verminderter Schuldfähigkeit begründenden Zustand des Täters, so kann dieser Umstand auch dann strafschärfend gewertet werden, wenn dem Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugute gehalten wird. Schließlich bleibt auch der gemäß § 21 StGB vermindert Schuldfähige für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung strafrechtlich verantwortlich. Daß sein geistig-seelischer Zustand die Wahl des Strafrahmens und die Festsetzung der Strafe mildernd beeinflussen kann, ändert nichts daran, daß für eine Verwertung der Handlungsintensität Raum bleibt (BGH NStZ 1987, 321 £.; 453). Einer besonderen Begründung, weshalb die brutale Tatausführung trotz Vorliegens des § 21 StGB strafschärfend gewertet wird, bedurfte es unter diesen Umständen nicht; ihr Fehlen in den Urteilsgründen rechtfertigt jedenfalls nicht die Besorgnis, das Landgericht habe den Umstand, daß die Schuld-
fähigkeit des Täters erheblich vermindert war, bei der Be-
wertung dieses Strafschärfungsgrundes nicht bedacht (vgl.
BGH, Urteil vom 20. Juni 1997 - 2 StR 118/97).
Zutreffend hat die Strafkammer auch das Motiv des Angeklagten, durch die Tötung seiner Frau eine gegen ihn gerichtete Strafanzeige zu verhindern, nicht für geeignet erachtet, einen minder schweren Fall zu begründen. Auch wenn der Angeklagte als Folge einer möglichen Anzeige einen Bewährungswiderruf und damit den Verlust der Beziehung zu seinem Sohn befürchtete, konnte sich dies nicht zu seinen Gunsten auswirken. Im Gegenteil reichte sein Bestreben, durch die Tötung des Opfers eine eigene Strafverfolgung zu verhindern, an das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht im Sinne des § 211 StGB heran und erhöhte eher den Unrechtsgehalt der Tat, als es geeignet war, eine Milderung nach
§ 213 StGB zu begründen.
3. Auch die sonstigen, innerhalb des nach $sS 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens angestellten Strafzumessungs-
erwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten erkennen.
Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf
Athing Ernemann